Artikel 9 MMR (RL 2014/57/EU)
Sanktionen gegen juristische Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine nach Artikel 8 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, die Geldstrafen oder nichtstrafrechtliche Geldbußen umfassen müssen, aber auch andere Sanktionen einschließen können, wie etwa:
- a)
- Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
- b)
- vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
- c)
- Unterstellung unter richterliche Aufsicht,
- d)
- richterlich angeordnete Auflösung,
- e)
- vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
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