Artikel 108 BRRD (RL 2014/59/EU)
Rang in der Insolvenzrangfolge
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren
- a)
-
folgende Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern:
- i)
- der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet,
- ii)
- Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen und von kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,
- b)
-
folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe a ist:
- i)
- gedeckte Einlagen,
- ii)
- Einlagensicherungssysteme, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger eintreten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen höheren Rang einnehmen als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
- b)
- die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;
- c)
- in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, welche die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels erfüllen, in ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen höheren Rang einnehmen als Forderungen aus in Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Instrumenten.
(4) Unbeschadet der Absätze 5 und 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften über das reguläre Insolvenzverfahren in der am 31. Dezember 2016 verabschiedeten Fassung für den im regulären Insolvenzverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln gelten, die von den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d der vorliegenden Richtlinie genannten Unternehmen vor dem Tag des Beginns der Anwendung der Maßnahmen nach nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ausgegeben wurden.
(5) Hat ein Mitgliedstaat nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 28. Dezember 2017 ein nationales Gesetz über den im regulären Insolvenzverfahren einzunehmenden Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften ausgegebenen wurden, verabschiedet, so findet Absatz 4 keine Anwendung auf Forderungen aus Schuldtiteln, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften ausgegeben wurden, vorausgesetzt, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
-
Gemäß diesem nationalen Gesetz nehmen bei den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im regulären Insolvenzverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- i)
- die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
- ii)
- die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate und
- iii)
- in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß dem nationalen Recht hingewiesen.
- b)
- Gemäß diesem nationalen Recht nehmen unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Bedingungen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes erfüllen, im regulären Insolvenzverfahren einen höheren Rang ein als Forderungen aus Instrumenten nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis d.
Am Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen im nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2399 müssen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln denselben Rang einnehmen wie in Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannt.
(6) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz herleitet, und nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet.
(7) Mitgliedstaaten, die bereits vor dem 31. Dezember 2016 ein nationales Gesetz über das reguläre Insolvenzverfahren verabschiedet haben, wonach gewöhnliche unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die von den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen ausgegeben wurden, in zwei oder mehr unterschiedliche Ränge aufgegliedert werden oder wonach der Rang solcher gewöhnlicher unbesicherter Forderungen aus Schuldtiteln im Verhältnis zu allen anderen gewöhnlichen unbesicherten Forderungen mit demselben Rang geändert wird, können vorschreiben, dass Schuldtitel mit dem niedrigsten Rang unter den genannten gewöhnlichen unbesicherten Forderungen denselben Rang einnehmen wie die Forderungen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 96).
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