Artikel 117 BRRD (RL 2014/59/EU)

Änderung der Richtlinie 2001/24/EG

Die Richtlinie 2001/24/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

(3) Diese Richtlinie findet ferner Anwendung auf Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen.

(4) Im Fall einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**) gilt die vorliegende Richtlinie darüber hinaus für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Finanzinstitute, Firmen und Mutterunternehmen.

(5) Artikel 4 und 7 dieser Richtlinie finden keine Anwendung sofern Artikel 83 der Richtlinie 2014/59/EU gilt.

(6) Artikel 33 dieser Richtlinie gilt nicht sofern Artikel 84 der Richtlinie 2014/59/EU gilt.

2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

„Herkunftsmitgliedstaat” einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

„Aufnahmemitgliedstaat” einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

„Zweigstelle” ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

„zuständige Behörde” eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, oder eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Reorganisationsmaßnahmen;

„Verwalter” jede Person oder Stelle, die von den Behörden oder Gerichten zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird,

„Behörden oder Gerichte” die Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind,

„Sanierungsmaßnahmen” Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich Maßnahmen, die die Möglichkeit vorsehen, Zahlungen auszusetzen, Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen oder Forderungen zu kürzen. Zu diesen Maßnahmen zählen auch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU,

„Liquidator” jede Person oder Stelle, die von den Behörden oder Gerichten zur Abwicklung eines Liquidationsverfahrens bestellt wird,

„Liquidationsverfahren” ein von einer Behörde oder einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnetes und unter deren bzw. dessen Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die der Aufsicht der genannten Behörden oder Gerichte unterstellten Vermögenswerte zu verwerten. Dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Vergleich oder eine vergleichbare Maßnahme abgeschlossen werden,

„geregelter Markt” einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(***),

„Instrument” ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

3.
Artikel 25 erhält folgende Fassung:

Artikel 25 Saldierungsvereinbarungen

Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgeblich ist.

4.
Artikel 26 erhält folgende Fassung:

Artikel 26 Wertpapierpensionsgeschäfte

Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgeblich ist.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(**)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(***)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

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