Artikel 128 BRRD (RL 2014/59/EU)

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Institutionen und Behörden

(1) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA zusammen.

Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2) Die EBA, der Einheitliche Abwicklungsausschuss und die EZB stellen der Kommission auf Verlangen die Informationen zur Verfügung, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der politischen Entwicklung, einschließlich der Durchführung von Folgenabschätzungen, der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen und der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren, benötigt. Gegebenenfalls stimmen sich die EBA, der Einheitliche Abwicklungsausschuss und die EZB mit den Abwicklungsbehörden, den nationalen zuständigen Behörden und anderen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß ihrem Kooperationsrahmen ab.

(3) Die Abwicklungsbehörden, die nationalen zuständigen Behörden und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken als die EZB stellen der Kommission auf Verlangen die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels zur Verfügung, wenn diese Informationen für die EBA, den Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder die EZB nicht verfügbar sind oder wenn sie die Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens bereitstellen können. Das Ersuchen muss verhältnismäßig und gerechtfertigt sein und einen angemessenen Zeitrahmen für die Bereitstellung der Informationen gewährleisten. Die Informationen werden in einer Form bereitgestellt, die keine Identifizierung einzelner Unternehmen ermöglicht und keine personenbezogenen Daten enthält. Die Kommission und ihre Bediensteten unterliegen in Bezug auf die erhaltenen Informationen der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 84.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.