Artikel 2 BRRD (RL 2014/59/EU)
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Abwicklung” :
- Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments nach Artikel 37 Absatz 9, um ein oder mehrere Abwicklungsziele nach Artikel 31 Absatz 2 zu erreichen;
- 2. „Kreditinstitut” :
- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU;
- 3. „Wertpapierfirma” :
- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), die den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt;
- 4. „Finanzinstitut” :
- ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 5. „Tochterunternehmen” :
- ein Tochterunternehmen gemäß Nummer 16 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7, 12, 17, 18, 45 bis 45m, 59 bis 62, 91 und 92 der vorliegenden Richtlinie auf Abwicklungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen – falls und soweit angemessen – Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 45e Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie erfüllen;
- 5a. „bedeutendes Tochterunternehmen” :
- ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 6. „Mutterunternehmen” :
- ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 7. „konsolidierte Basis” :
- die Basis der konsolidierten Lage im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 8. „institutsbezogenes Sicherungssystem” :
- eine Regelung, die den Anforderungen nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
- 9. „Finanzholdinggesellschaft” :
- eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 10. „gemischte Finanzholdinggesellschaft” :
- eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 11. „gemischte Holdinggesellschaft” :
- eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 12. „Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat” :
- eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 13. „Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft” :
- eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 14. „gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat” :
- eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 15. „gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft” :
- eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 16. „Abwicklungsziele” :
- die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele;
- 17. „Zweigstelle” :
- eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 18. „Abwicklungsbehörde” :
- eine gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannte Behörde;
- 19. „Abwicklungsinstrument” :
- eines der in Artikel 37 Absatz 3 genannten Abwicklungsinstrumente;
- 20. „Abwicklungsbefugnis” :
- eine der in den Artikeln 63 bis 72 genannten Befugnisse;
- 21. „zuständige Behörde” :
- eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragenen besonderen Aufgaben(3);
- 22. „zuständige Ministerien” :
- die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die nach Artikel 3 Absatz 5 benannt wurden;
- 23. „Institut” :
- ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma;
- 24. „Leitungsorgan” :
- ein Leitungsorgan im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU;
- 25. „Geschäftsleitung” :
- die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU;
- 26. „Gruppe” :
- ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;
- 27. „grenzüberschreitende Gruppe” :
- eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
- 28. „außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln” :
- eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV — oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte —, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;
- 29. „Notfallliquiditätshilfe” :
- die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;
- 30. „Systemkrise” :
- eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Maß von systemischer Bedeutung sein können;
- 31. „Unternehmen der Gruppe” :
- eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
- 32. „Sanierungsplan” :
- ein gemäß Artikel 5 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;
- 33. „Gruppensanierungsplan” :
- ein gemäß Artikel 7 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;
- 34. „bedeutende Zweigstelle” :
- eine Zweigstelle, die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;
- 35. „kritische Funktionen” :
- Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;
- 36. „Kerngeschäftsbereiche” :
- Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen;
- 37. „konsolidierende Aufsichtsbehörde” :
- eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 38. „Eigenmittel” :
- Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 39. „Voraussetzungen für eine Abwicklung” :
- die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen;
- 40. „Abwicklungsmaßnahme” :
- die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gemäß Artikel 32 oder Artikel 33, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
- 41. „Abwicklungsplan” :
- ein gemäß Artikel 10 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;
- 42. „Gruppenabwicklung” :
-
- a)
- entweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts
- b)
- oder die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;
- 43. „Gruppenabwicklungsplan” :
- ein gemäß den Artikeln 12 und 13 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
- 44. „für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde” :
- die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;
- 45. „Gruppenabwicklungskonzept” :
- ein nach Artikel 91 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;
- 46. „Abwicklungskollegium” :
- ein gemäß Artikel 88 eingerichtetes Kollegium, das die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt;
- 47. „reguläre Insolvenzverfahren” :
- Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Institute Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Institute oder generell auf natürliche oder juristische Personen;
- 48. „Schuldtitel” :
-
- i)
- für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben g und j: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen, und
- ii)
- für die Zwecke von Artikel 108: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;
- 49. „Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat” :
- ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 50. „Unionsmutterinstitut” :
- ein EU-Mutterinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 51. „Eigenmittelanforderungen” :
- die Anforderungen nach den Artikeln 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 52. „Aufsichtskollegium” :
- ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
- 53. „Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen” :
- der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
- 54. „Liquidation” :
- Veräußerung von Vermögenswerten eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d;
- 55. „Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten” :
- der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 42 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;
- 56. „für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft” :
- eine juristische Person, die die Anforderungen nach Artikel 42 Absatz 2 erfüllt;
- 57. „Bail-in-Instrument” :
- der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 43 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
- 58. „Instrument der Unternehmensveräußerung” :
- der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile bzw. anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Artikel 38 durch eine Abwicklungsbehörde;
- 59. „Brückeninstitut” :
- eine juristische Person, die die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 2 erfüllt;
- 60. „Instrument des Brückeninstituts” :
- der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 40 auf ein Brückeninstitut;
- 61. „Eigentumstitel” :
- Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
- 62. „Anteilseigner” :
- Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;
- 63. „Übertragungsbefugnisse” :
- die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c oder d genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten — auch in beliebiger Kombination — von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
- 64. „zentrale Gegenpartei” :
- eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
- 65. „Derivat” :
- ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
- 66. „Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse” :
- die in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e bis j genannten Befugnisse;
- 67. „besicherte Verbindlichkeit” :
- eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung;
- 68. „Instrumente des harten Kernkapitals” :
- Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 29 Absätze 1 bis 5 oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
- 68a. „hartes Kernkapital” :
- hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;
- 69. „Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals” :
- Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
- 70. „aggregierter Betrag” :
- der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 46 Absatz 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;
- 71. „bail-in-fähige Verbindlichkeiten” :
- die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die nicht aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;
- 71a. „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten” :
- bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die je nach Fall die in Artikel 45b oder Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;
- 71b. „nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente” :
- instrumente die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung;
- 72. „Einlagensicherungssystem” :
- ein Einlagensicherungssystem, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/49/EU eingeführt und amtlich anerkannt wurde;
- 73. „Instrumente des Ergänzungskapitals” :
- Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
- 74. „relevante Kapitalinstrumente” :
- für die Zwecke von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 und Titel IV Kapitel V Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
- 75. „Umwandlungsquote” :
- der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
- 76. „betroffener Gläubiger” :
- ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Bail-in-Instruments gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
- 77. „betroffener Inhaber” :
- ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis gelöscht wurden;
- 78. „geeignete Behörde” :
- die gemäß Artikel 61 benannte Behörde eines Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht dieses Staates für die Feststellungen nach Artikel 59 Absatz 3 zuständig ist;
- 79. „relevantes Mutterinstitut” :
- ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein Unionsmutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Bail-in-Instrument angewandt wird;
- 80. „übernehmender Rechtsträger” :
- der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten — auch in beliebiger Kombination — eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;
- 81. „Geschäftstag” :
- jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen in dem betroffenen Mitgliedstaat;
- 82. „Kündigungsrecht” :
- das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
- 83. „in Abwicklung befindliches Institut” :
- ein Institut, ein Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine Unions-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das bzw. die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;
- 83a. „Abwicklungseinheit” :
-
- a)
- eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde nach Artikel 12 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind; oder
- b)
- ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, und für das in einem gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist;
- 83aa. „Liquidationseinheit” :
- eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder — bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, — im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist;
- 83b. „Abwicklungsgruppe” :
-
- a)
-
eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht
- i)
- selbst Abwicklungseinheiten sind,
- ii)
- Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder
- iii)
- in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und. deren Tochterunternehmen; oder
- b)
- Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;
- 83c. „global systemrelevantes Institut” oder „G-SRI” :
- ein G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 84. „Unionstochterunternehmen” :
- ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens ist;
- 85. „Unionsmutterunternehmen” :
- ein Unionsmutterinstitut, eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
- 86. „Drittlandsinstitut” :
- ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und von der Begriffsbestimmung des „Instituts” erfasst würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre;
- 87. „Drittlandsmutterunternehmen” :
- ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittland niedergelassen ist;
- 88. „Drittlandsabwicklungsverfahren” :
- eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist;
- 89. „Unionszweigstelle” :
- eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts;
- 90. „jeweilige Drittlandsbehörde” :
- eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
- 91. „Gruppenfinanzierungsmechanismus” :
- der Finanzierungsmechanismus des Mitgliedstaats, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;
- 92. „Back-to-back-Transaktion” :
- eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;
- 93. „gruppeninterne Garantie” :
- ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;
- 94. „gedeckte Einlagen” :
- gedeckte Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU;
- 95. „erstattungsfähige Einlagen” :
- erstattungsfähige Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU;
- 96. „gedeckte Schuldverschreibung” :
- eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) in der am Emissionstag gültigen Fassung;
- 97. „Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung” :
- Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6);
- 98. „Saldierungsvereinbarung” :
- eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die „Aufrechnung infolge Beendigung” im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG und die „Aufrechnung” im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG;
- 99. „Aufrechnungsvereinbarung” :
- eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
- 100. „Finanzkontrakte” :
-
folgende Verträge und Vereinbarungen:
- a)
-
Wertpapierkontrakte, einschließlich
- i)
- Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes,
- ii)
- Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex,
- iii)
- eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex,
- b)
-
Warenkontrakte, einschließlich
- i)
- Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,
- ii)
- Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,
- iii)
- eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex,
- c)
- Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
- d)
-
Swap-Vereinbarungen, die u. a. Folgendes umfassen:
- i)
- Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation,
- ii)
- Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,
- iii)
- Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter Ziffer i oder ii genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind,
- e)
- Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger,
- f)
- Rahmenvereinbarungen für die unter den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
- 101. „Krisenpräventionsmaßnahme” :
- die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 6, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 17 oder 18, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Artikel 29 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach Artikel 59;
- 102. „Krisenmanagementmaßnahme” :
- eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Sonderverwalters nach Artikel 35 oder einer Person nach Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 1;
- 103. „Sanierungskapazität” :
- die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;
- 104. „Einleger” :
- ein Einleger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/49/EU;
- 105. „Anleger” :
- ein Anleger im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7);
- 106. „benannte nationale makroprudenzielle Behörde” :
- die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
- 107. „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen” :
- Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(8);
- 108. „geregelter Markt” :
- ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
- 109. „kombinierte Kapitalpufferanforderung” :
- kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der in Unterabsatz 1 Nummer 35 genannten Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit der Definition der „kritischen Funktionen” und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der in Unterabsatz 1 Nummer 36 genannten Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit der Definition der „Kerngeschäftsbereiche” zu erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
- (2)
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
- (4)
Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L … vom 18.12.2019, S. 29).
- (5)
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- (6)
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).
- (7)
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).
- (8)
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
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