Artikel 45f BRRD (RL 2014/59/EU)
Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind
(1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 45c festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach.
Nach Anhörung der zuständigen Behörde kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann eine Abwicklungsbehörde beschließen, die in Artikel 45c festgelegte Anforderung für in diesem Absatz genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
-
Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
- i)
-
Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und
- —
-
die Abwicklungseinheit ist eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft,
- —
-
sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe,
- —
-
die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Tochterinstitut oder Tochterunternehmen, wenn dieses Unternehmen den Anforderungen dieses Artikels oder der Anforderung nach Artikel 45c unterliegt,
- —
-
das Tochterunternehmen wäre von den nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzügen unverhältnismäßig stark betroffen;
- ii)
- das Tochterunternehmen unterliegt der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung nach Artikel 45c der vorliegenden Richtlinie auf konsolidierter Basis würde nicht dazu führen, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Untergruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des Artikels 45c Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Abwicklungseinheiten vertreten sind;
- b)
-
die Einhaltung der in Artikel 45c festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:
- i)
- die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie,
- ii)
- die Kapazität des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach der Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen zu erfüllen und
- iii)
- die Angemessenheit des internen Verlustübertragungs- und Rekapitalisierungsmechanismus, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 59.
Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 45e Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 45c Absatz 7 auf Einzelunternehmensbasis nach.
Für ein in diesem Absatz genanntes Unternehmen wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung gemäß den Artikeln 45h und 89, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in Artikel 45c festgelegten Anforderungen bestimmt.
(2) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird mit einem oder mehreren der folgenden Elemente erfüllt:
- a)
-
Verbindlichkeiten,
- i)
- die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von dem diesem Artikel unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den Artikeln 59 bis 62 nicht beeinträchtigt wird;
- ii)
- die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung;
- iii)
- die in regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Ziffer i nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;
- iv)
- die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den Artikeln 59 bis 62 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;
- v)
- deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Artikel unterliegende Unternehmen finanziert wird;
- vi)
- für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Artikel unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten – außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens – vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen bzw. zurückkaufen würde, und das Unternehmen gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis;
- vii)
- für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens;
- viii)
- für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;
- b)
-
Eigenmittel wie folgt:
- i)
- hartem Kernkapital und
- ii)
-
sonstige Eigenmittel, die
- —
-
an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder
- —
-
an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den Artikeln 59 bis 62 nicht beeinträchtigt wird.
(2a) Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels von einem in der Union niedergelassenen, in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:
- a)
- Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden;
- b)
- Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.
(2b) Die in Absatz 2a Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird:
- a)
- die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden;
- b)
- der Betrag der gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels begebenen Eigenmittel.
(3) Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann dieses von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn
- a)
- sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
- b)
- die Abwicklungseinheit die Anforderung nach Artikel 45e erfüllt;
- c)
- kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Artikel 59 Absatz 3 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;
- d)
- die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
- e)
- die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;
- f)
- die Abwicklungseinheit mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
(4) Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann dieses ebenfalls von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn
- a)
- sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
- b)
- das Mutterunternehmen die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 in jenem Mitgliedstaat auf konsolidierter Basis erfüllt;
- c)
- kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Artikel 59 Absatz 3 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse nach Artikel 59 Absatz 1 ausgeübt werden;
- d)
- das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
- e)
- die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;
- f)
- das Mutterunternehmen mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
(5) Wenn die in Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- Die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;
- b)
- die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß Artikel 59 Absatz 3 getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;
- c)
- die Garantie wird zu mindestens 50 % ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG besichert;
- d)
- die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Artikels 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Buchstabe c besicherten Garantiebetrag zu decken;
- e)
- die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;
- f)
- die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist; und
- g)
- es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden näher bestimmt werden, mit denen verhindert werden soll, dass für die Zwecke dieses Artikels anerkannte Instrumente, die von der Abwicklungseinheit teilweise oder vollständig indirekt gezeichnet sind, die reibungslose Durchführung der Abwicklungsstrategie behindern. Diese Methoden sollten insbesondere eine ordnungsgemäße Übertragung der Verluste auf die Abwicklungseinheit und die ordnungsgemäße Übertragung von Kapital von der Abwicklungseinheit an Unternehmen, die Teil der Abwicklungsgruppe sind, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, gewährleisten und einen Mechanismus bieten, mit dem eine Doppelzählung von für die Zwecke dieses Artikels anerkannten berücksichtigungsfähigen Instrumenten vermieden wird. Sie bestehen aus einer Abzugsregelung oder einem gleichwertig soliden Ansatz und sie gewährleisten für Unternehmen, die nicht selbst die Abwicklungseinheit sind, ein Ergebnis, das gleichwertig mit dem Ergebnis einer vollständigen direkten Zeichnung der für die Zwecke dieses Artikels anerkannten berücksichtigungsfähigen Instrumente durch die Abwicklungseinheit ist.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.