Artikel 45l BRRD (RL 2014/59/EU)

Berichterstattung

(1) Die EBA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden jährlich einen Bericht vor, in dem sie zumindest Folgendes bewertet:

a)
auf welche Weise die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf nationaler Ebene umgesetzt worden ist und insbesondere ob es Unterschiede im Hinblick auf die Höhe der für vergleichbare Unternehmen in den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen gegeben hat;
b)
auf welche Weise die Befugnis nach Artikel 45b Absätze 4, 5 und 7 von den Abwicklungsbehörden ausgeübt worden ist und ob es Unterschiede im Hinblick auf die Ausübung dieser Befugnis in den Mitgliedstaaten gegeben hat;
c)
die Gesamthöhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Institute und Unternehmen, die Beträge der in dem Zeitraum begebenen Instrumente sowie die zur Erfüllung der geltenden Anforderungen zusätzlich erforderlichen Beträge.

(2) Neben dem jährlichen Bericht nach Absatz 1 legt die EBA der Kommission alle drei Jahre einen Bericht vor, in dem sie Folgendes bewertet:

a)
die Wirkung der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und geplanter harmonisierter Schwellenwerte der Mindestanforderung auf

i)
die Finanzmärkte im Allgemeinen und die Märkte für unbesicherte Verbindlichkeiten und Derivate im Besonderen;
ii)
die Geschäftsmodelle und die Bilanzstrukturen von Instituten, insbesondere deren Finanzierungsprofil und Finanzierungsstrategie, und die rechtliche und operative Struktur von Gruppen;
iii)
die Rentabilität von Instituten, insbesondere ihre Finanzierungskosten;
iv)
den Übergang von Risiken auf Unternehmen, die keiner Aufsicht unterliegen;
v)
Finanzinnovationen;
vi)
die Verbreitung von Eigenmittelinstrumenten und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten und von Eigenmitteln sowie die Art und Marktfähigkeit solcher Instrumente;
vii)
das Risikoverhalten von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d;
viii)
die Höhe der Belastung der Vermögenswerte von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d;
ix)
die Maßnahmen, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d zur Erfüllung der Mindestanforderungen ergriffen haben, insbesondere der Umfang, in dem die Mindestanforderungen durch Abbau von Vermögenswerten, Emission langfristiger Schuldtitel und Kapitalbeschaffung erfüllt wurden, und
x)
die Höhe der Kreditvergabe durch Kreditinstitute, mit besonderem Augenmerk auf der Kreditvergabe an Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen, lokale und regionale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen sowie auf die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme;

b)
die Wechselwirkung zwischen den Mindestanforderungen und den Eigenmittelanforderungen, der Verschuldungsquote und den Liquiditätsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU;
c)
die Kapazität der Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, sich eigenständig auf den Märkten Kapital zu beschaffen oder zu finanzieren, um etwaige geplante harmonisierte Mindestanforderungen zu erfüllen.

(3) Der in Absatz 1 genannte Bericht ist der Kommission bis zum 30. September des Kalenderjahres vorzulegen, das auf das letzte im Bericht behandelte Jahr folgt. Der erste Bericht wird der Kommission bis zum 30. September des Jahres, das auf den Geltungsbeginn dieser Richtlinie folgt, übermittelt.

Der in Absatz 2 genannte Bericht umfasst drei Kalenderjahre und ist der Kommission bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres vorzulegen, das auf das letzte im Bericht behandelte Jahr folgt. Der erste Bericht wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2022 vorgelegt.

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