Artikel 69 BRRD (RL 2014/59/EU)

Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem die Abwicklungsbehörde des in Abwicklung befindlichen Instituts ihren Sitz hat.

(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.

(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts aus einem Vertrag gemäß Absatz 1 ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.

(4) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind:

a)
erstattungsfähige Einlagen;
b)
Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, die Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, zentralen Gegenparteien und Zentralbanken geschuldet werden;
c)
erstattungsfähige Forderungen für die Zwecke der Richtlinie 97/9/EG.

(5) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

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