Artikel 10 RL 2014/60/EU
Wird die Rückgabe angeordnet, so gewährt das zuständige Gericht des ersuchten Mitgliedstaats dem Eigenbesitzer eine dem jeweiligen Fall angemessene Entschädigung, sofern der Eigenbesitzer nachweist, dass er beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.
Bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden alle Umstände des Erwerbs berücksichtigt, insbesondere die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, die jeweiligen Eigenschaften der Beteiligten, der gezahlte Preis, die Einsichtnahme des Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter, alle einschlägigen Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand hätte erhalten können, oder jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.
Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft darf die Rechtsstellung des Eigenbesitzers nicht günstiger sein als die des Schenkers oder Erblassers.
Der ersuchende Mitgliedstaat hat die Entschädigung bei der Rückgabe zu zahlen.
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