Artikel 19 RL 2014/60/EU
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 17 Absatz 1 dieser Richtlinie bis zum 18. Dezember 2015 nachzukommen.
Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene(n) Richtlinie(n) als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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