Artikel 7 RL 2014/60/EU

Die zuständige zentrale Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats setzt die zuständige zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich von der Erhebung der Rückgabeklage in Bezug auf das betreffende Gut in Kenntnis.

Die zuständige zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zentrale Stelle der anderen Mitgliedstaaten.

Der Informationsaustausch erfolgt über das IMI im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen zentralen Stellen, neben dem IMI auf andere Informationsmedien zurückzugreifen.

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