Artikel 3 RL 2014/63/EU
Übergangsmaßnahmen
Erzeugnisse, die vor dem 24. Juni 2015 im Einklang mit der Richtlinie 2001/110/EG in Verkehr gebracht oder etikettiert werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände weiter vertrieben werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.