Artikel 3 RL 2014/63/EU

Übergangsmaßnahmen

Erzeugnisse, die vor dem 24. Juni 2015 im Einklang mit der Richtlinie 2001/110/EG in Verkehr gebracht oder etikettiert werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände weiter vertrieben werden.

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