Artikel 73 MiFID2 (RL 2014/65/EU)
Meldung von Verstößen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen schaffen, um die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen bei den zuständigen Behörden zu ermöglichen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
- a)
- spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen potenzieller oder tatsächlicher Verstöße und für deren Weiterbehandlung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen;
- b)
- einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Finanzinstituten, die Verstöße innerhalb des Finanzinstituts anzeigen, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von unfairer Behandlung;
- c)
- den Schutz der Identität sowohl der Person, die die Verstöße anzeigt, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen, es sei denn, die Bekanntgabe der Identität ist im Rahmen weiterer Ermittlungen oder anschließender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen, für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung eine abweichende Regelung gilt, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kreditinstitute sowie Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen, angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstöße intern über einen bestimmten, unabhängigen und eigenständigen Weg melden können.
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