Artikel 95a MiFID2 (RL 2014/65/EU)
Übergangsbestimmung für die Zulassung von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständige Behörde nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU, wenn die Vermögenswerte eines Unternehmens, das vor dem 25. Dezember 2019 eine Zulassung gemäß Titel II dieser Richtlinie beantragt hat, um Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 auszuüben, voraussichtlich insgesamt einem Betrag von 30 Mrd. EUR entsprechen oder diesen überschreiten, und setzen den Antragsteller davon in Kenntnis.
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