Artikel 22 RL 2014/66/EU

Langfristige Mobilität

(1) In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer verfügen und beabsichtigen, sich — für mehr als 90 Tage je Mitgliedstaat — in einem zweiten Mitgliedstaat aufzuhalten und in einer anderen Niederlassung, die im letztgenannten Mitgliedstaat ansässig ist und dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört, zu arbeiten, kann der zweite Mitgliedstaat beschließen,

a)
Artikel 21 anzuwenden und dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer zu gestatten, sich auf der Grundlage des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer während der Gültigkeitsdauer dieses Titels in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten und dort zu arbeiten; oder
b)
das in den Absätzen 2 bis 7 vorgesehene Verfahren anzuwenden.

(2) Wird ein Antrag auf langfristige Mobilität gestellt, so gilt Folgendes:

a)
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller einige oder alle der folgenden Unterlagen übermittelt, sofern sie vom zweiten Mitgliedstaat für einen Erstantrag verlangt werden:

i)
ein Nachweis, dass die aufnehmende Niederlassung im zweiten Mitgliedstaat und das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören;
ii)
einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben des Arbeitgebers nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c;
iii)
gegebenenfalls Unterlagen, die belegen, dass der Drittstaatsangehörige die nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, auf den sich der Antrag bezieht, erfüllt;
iv)
ein gültiges Reisedokument nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f;
v)
ein Nachweis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g, dass der Antragsteller eine Krankenversicherung hat oder, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, dass er eine derartige Krankenversicherung beantragt hat.

Der zweite Mitgliedstaat kann von dem Antragsteller verlangen, dass er spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität die Anschrift des betreffenden unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats angibt.

Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass diese Unterlagen und Informationen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats vorgelegt werden.

b)
Der zweite Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität und teilt die Entscheidung dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens aber 90 Tage nach dem Tag, an dem der Antrag und die in Buchstabe a vorgesehenen Unterlagen den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats vorgelegt wurden, schriftlich mit.
c)
Der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, für die Abgabe des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, und unterliegt nicht der Visumpflicht.
d)
Dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer wird gestattet, im zweiten Mitgliedstaat zu arbeiten, bis die zuständigen Behörden über seinen Antrag auf langfristige Mobilität entschieden haben, sofern

i)
der in Artikel 21 Absatz 1 genannte Zeitraum und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer nicht abgelaufen ist, und
ii)
falls der zweite Mitgliedstaat dies verlangt, der vollständige Antrag diesem Mitgliedstaat mindestens 20 Tage vor Beginn der langfristigen Mobilität des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers übermittelt worden ist.

e)
Ein Antrag auf langfristige Mobilität kann nicht zur gleichen Zeit wie eine Mitteilung im Hinblick auf kurzfristige Mobilität übermittelt werden. Falls sich nach dem Beginn der kurzfristigen Mobilität des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers das Erfordernis einer langfristigen Mobilität ergibt, kann der zweite Mitgliedstaat verlangen, dass der Antrag auf langfristige Mobilität mindestens 20 Tage vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität übermittelt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf langfristige Mobilität ablehnen, wenn

a)
die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels festgelegten Bedingungen oder die in Artikel 5 Absätze 4, 5 oder 8 genannten Kriterien nicht erfüllt sind,
b)
einer der unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b oder d oder unter Artikel 7 Absätze 2, 3 oder 4 fallenden Gründe vorliegt, oder
c)
der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer während des Verfahrens abläuft.

(4) Trifft der zweite Mitgliedstaat eine zustimmende Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität im Sinne des Absatzes 2, so wird dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer ein Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität ausgestellt, der es dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer gestattet, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten und dort zu arbeiten. Dieser Aufenthaltstitel wird unter Verwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegten einheitlichen Gestaltung ausgestellt. Im Feld „Art des Titels” gemäß Nummer 6.4 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 tragen die Mitgliedstaaten „mobile ICT” ein. Die Mitgliedstaaten können auch eine Angabe in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen hinzufügen.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben zur Beschäftigung während der langfristigen Mobilität des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers in Papierform machen und/oder diese Daten in elektronischer Form gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und Nummer 16 Buchstabe a des Anhangs jener Verordnung speichern.

(5) Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität erfolgt unbeschadet des Artikels 11Absatz 3.

(6) Der zweite Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats im Fall der Ausstellung eines Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität.

(7) Trifft ein Mitgliedstaat eine Entscheidung über einen Antrag auf langfristige Mobilität, so gelten die Artikel 8, Artikel 15 Absätze 2 bis 6 sowie Artikel 16 entsprechend.

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