Artikel 11 RL 2014/67/EU

Verteidigung von Rechten  Erleichterung der Einreichung von Beschwerden  Nachzahlungen

(1) Bei der Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 96/71/EG, insbesondere dessen Artikel 6, und dieser Richtlinie ergeben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es auch in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Arbeitnehmer entsandt werden oder wurden, wirksame Verfahren gibt, die es den entsandten Arbeitnehmern erlauben, unmittelbar Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber zu erheben, sowie das Recht, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten, wenn diese Arbeitnehmer der Meinung sind, durch die Nichtanwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften einen Verlust oder Schaden erlitten zu haben; dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in dem es zu dem geltend gemachten Rechtsverstoß gekommen ist.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte in den Mitgliedstaaten, wie sie sich insbesondere aus den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts und/oder den geltenden internationalen Übereinkommen ergibt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gewerkschaften und andere Dritte, wie Verbände, Organisationen und andere juristische Personen, die gemäß den im jeweiligen nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Einhaltung dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG sicherzustellen, sich entweder im Namen oder zur Unterstützung der entsandten Arbeitnehmer oder ihrer Arbeitgeber und mit deren Zustimmung an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren beteiligen können, die zur Durchführung dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG und/oder zur Durchsetzung der sich aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG ergebenden Pflichten vorgesehen sind.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten unbeschadet

a)
nationaler Verjährungsvorschriften oder Fristen für die Einleitung derartiger Verfahren, sofern nicht anzunehmen ist, dass diese es nahezu unmöglich machen oder übermäßig erschweren, diese Rechte wahrzunehmen;
b)
etwaiger anderer Zuständigkeiten und kollektiver Rechte der Sozialpartner und der Vertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß nationalem Recht und/oder nationalen Gepflogenheiten;
c)
nationaler Verfahrensvorschriften über die Vertretung und Verteidigung vor den Gerichten.

(5) Entsandte Arbeitnehmer, die Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen, sind vor Benachteiligungen durch ihren Arbeitgeber zu schützen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers für sämtliche geschuldeten Ansprüche haftet, die aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und diesem entsandten Arbeitnehmer erwachsen.

Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die notwendigen Mechanismen vorgesehen sind, um für entsandte Arbeitnehmer Folgendes zu gewährleisten:

a)
den Erhalt ausstehender Nettoentgeltzahlungen, die nach den anzuwendenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG fällig gewesen wären;
b)
den Erhalt etwaiger Nachzahlungen oder Erstattungen von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, die zu Unrecht von ihrem Lohn abgezogen wurden;
c)
Erstattung von — im Verhältnis zum Nettoarbeitsentgelt oder der Qualität der Unterbringung — unvertretbar hohen Beträgen, die für die vom Arbeitgeber organisierte Unterbringung vom Arbeitsentgelt einbehalten oder abgezogen wurden;
d)
gegebenenfalls die Erstattung von zu Unrecht von ihrem Lohn abgezogenen Arbeitgeberbeiträgen zu gemeinsamen Fonds oder Einrichtungen der Sozialpartner.

Dieser Absatz gilt auch in Fällen, in denen die entsandten Arbeitnehmer aus dem Mitgliedstaat, in den sie entsandt wurden, zurückgekehrt sind.

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