Artikel 13 RL 2014/67/EU

Anwendungsbereich

(1) Unbeschadet der Mittel, die in den anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind oder vorgesehen werden, gelten die Grundsätze der gegenseitigen Amtshilfe und gegenseitigen Anerkennung sowie die Maßnahmen und Verfahren nach diesem Kapitel für die grenzüberschreitende Durchsetzung von finanziellen Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen, die einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat auferlegt werden.

(2) Dieses Kapitel gilt für von den zuständigen Behörden verhängte oder von Verwaltungs- oder Justizbehörden bestätigte oder gegebenenfalls sich aus Verfahren bei Arbeitsgerichten ergebende finanzielle Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen einschließlich Gebühren und Aufschlägen wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 96/71/EG oder diese Richtlinie.

Dieses Kapitel gilt nicht für die Durchsetzung von Sanktionen, die in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates(1), der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates(2) oder des Beschlusses 2006/325/EG des Rates(3) fallen.

Fußnote(n):

(1)

Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).

(3)

Beschluss 2006/325/EG des Rates vom 27. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22).

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