Artikel 3 RL 2014/67/EU
Zuständige Behörden und Verbindungsbüros
Für die Zwecke dieser Richtlinie benennen die Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht und/oder nationalen Gepflogenheiten eine oder mehrere zuständige Behörden, zu denen auch das bzw. die in Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG genannte(n) Verbindungsbüro(s) gehören kann bzw. können. Bei der Benennung ihrer zuständigen Behörden tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit gebührend Rechnung, dass der Datenschutz der ausgetauschten Informationen und die gesetzlichen Rechte von natürlichen und juristischen Personen, die davon betroffen sein könnten, gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten sind letztlich auch weiterhin dafür verantwortlich, dass der Datenschutz und die gesetzlichen Rechte betroffener Personen gewährleistet sind, und richten diesbezüglich geeignete Mechanismen ein.
Die Mitgliedstaaten teilen die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig die Liste der zuständigen Behörden und Verbindungsbüros.
Die anderen Mitgliedstaaten und die Organe der Union erkennen die Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wahl ihrer zuständigen Behörden an.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.