Artikel 9 RL 2014/67/EU
Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen nur die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG erwachsen, zu gewährleisten, vorausgesetzt, sie sind im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
- a)
-
die Pflicht des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers zur Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber den zuständigen nationalen Behörden spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung in (einer) der Amtssprache(n) des Aufnahmemitgliedstaats oder in (einer) anderen von dem Aufnahmemitgliedstaat akzeptieren Sprache(n), die die einschlägigen Informationen enthält, die eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz erlauben, dies umfasst unter anderem:
- i)
- die Identität des Dienstleistungserbringers;
- ii)
- die voraussichtliche Zahl klar identifizierbarer entsandter Arbeitnehmer;
- iii)
- die unter den Buchstaben e und f genannten Personen;
- iv)
- die voraussichtliche Dauer sowie das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung;
- v)
- die Anschrift(en) des Arbeitsplatzes; und
- vi)
- die Art der die Entsendung begründenden Dienstleistungen;
- b)
- die Pflicht zur Bereithaltung oder Verfügbarmachung und/oder Aufbewahrung in Papier- oder elektronischer Form des Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dokuments im Sinne der Richtlinie 91/533/EWG des Rates(1), einschließlich — sofern angebracht oder relevant — der zusätzlichen Angaben nach Artikel 4 jener Richtlinie, der Lohnzettel, der Arbeitszeitnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie der Belege über die Entgeltzahlung oder der Kopien gleichwertiger Dokumente während des Entsendezeitraums an einem zugänglichen und klar festgelegten Ort im eigenen Hoheitsgebiet, wie dem Arbeitsplatz oder der Baustelle, oder bei mobilen Arbeitnehmern im Transportgewerbe an der Operationsbasis oder in dem Fahrzeug, in dem die Dienstleistung erbracht wird;
- c)
- die Pflicht, nach der Entsendung auf Ersuchen der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die unter Buchstabe b genannten Dokumente innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen;
- d)
- die Pflicht zur Vorlage einer Übersetzung der unter Buchstabe b genannten Dokumente in die (oder eine der) Amtssprache(n) des Aufnahmemitgliedstaats oder in (eine) andere von dem Aufnahmemitgliedstaat akzeptierte Sprache(n);
- e)
- die Pflicht, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, einen Ansprechpartner zu benennen, der bei Bedarf Dokumente und/oder Mitteilungen verschickt und entgegennimmt;
- f)
- erforderlichenfalls die Pflicht zur Benennung einer Kontaktperson als Vertreter, durch den die einschlägigen Sozialpartner während des Zeitraums der Dienstleistungserbringung versuchen können, den Dienstleistungserbringer zur Aufnahme von Kollektivverhandlungen im Aufnahmemitgliedstaat gemäß dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten zu bewegen. Diese Person kann eine andere als die unter Buchstabe e genannte Person sein und muss nicht im Aufnahmemitgliedstaat anwesend sein, muss jedoch bei einer angemessenen und begründeten Anfrage verfügbar sein.
(2) Die Mitgliedstaaten können weitere Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, falls sich angesichts einer Sachlage oder neuer Entwicklungen abzeichnet, dass die bestehenden Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen nicht ausreichend oder effizient genug sind, um die wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus der Richtlinie 96/71/EG und dieser Richtlinie erwachsen, zu gewährleisten, sofern diese gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
(3) Dieser Artikel lässt andere Pflichten unberührt, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Union, einschließlich solche der Richtlinie 89/391/EWG des Rates(2) und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, und/oder solche nach nationalem Recht zum Schutz der Arbeitnehmer oder der Beschäftigung von Arbeitnehmern bestehen, sofern die letztgenannten Rechtsvorschriften in gleicher Weise für in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen gelten und sofern sie gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren und Formalitäten in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern gemäß diesem Artikel von den Unternehmen in nutzerfreundlicher Weise erfüllt werden können, und zwar soweit möglich durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Wege.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen, die sie anwenden oder eingeführt haben, mit und unterrichten die Dienstleistungserbringer über diese Maßnahmen. Die Kommission bringt den anderen Mitgliedstaaten diese Maßnahmen zur Kenntnis. Die für die Dienstleistungserbringer bestimmten Angaben sind über eine einzige nationale Website in der bzw. den wichtigsten Sprache(n), die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt wird bzw. werden, allgemein zugänglich zu machen.
Die Kommission beobachtet die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen genau, sie bewertet die Einhaltung des Unionsrechts durch diese Maßnahmen und sie ergreift gegebenenfalls geeignete Maßnahmen im Einklang mit ihren Befugnissen gemäß dem AEUV.
Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über die Maßnahmen, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, und gegebenenfalls über den Stand ihrer Analyse und/oder Beurteilung.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32).
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
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