Präambel RL 2014/72/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
- (2)
- Zündungsmodule und andere elektrische und elektronische Steuerungssysteme von Verbrennungsmotoren, die dicht an den beweglichen Teilen von handgeführten Geräten angebracht werden müssen und für den Betrieb des Motors unverzichtbar sind, sind starken Vibrationen und starker thermischer Belastung ausgesetzt. Diese harten Umgebungsbedingungen machen die Verwendung von Blei erforderlich. Weder die Substitution noch die Beseitigung von Blei in diesen Bauteilen sind technisch praktikabel.
- (3)
- Die Hersteller benötigen mehr Zeit, um etwaige bleifreie Alternativen technisch praktikabel zu machen und ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen. Die Verwendung von Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen sollte daher bis zum 31. Dezember 2018 vom Verwendungsverbot ausgenommen werden. Dies ist ein relativ kurzer Übergangszeitraum, der kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben dürfte.
- (4)
- Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.