Präambel RL 2014/74/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
- (2)
- Einpresssteckverbinder mit flexibler Zone werden in Hochgeschwindigkeitsdigitalisierern, Radiofrequenz- und Wellensignalquellen sowie in drahtlosen Prüfgeräten verwendet. Bleifreie Einpresssteckverbinder mit flexibler Zone kommen in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten noch nicht zum Einsatz. Für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente gelten höhere Leistungs- und Zuverlässigkeitsanforderungen als für andere elektrische und elektronische Geräte, und die Zuverlässigkeit bleifreier Substitutionsprodukte ist unter diesen Bedingungen nicht gewährleistet.
- (3)
- Damit die Hersteller bleifreie Bauteile technisch praktikabel machen und ihre Zuverlässigkeit bei der Verwendung in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten hinreichend nachweisen können, sollte die Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press” ) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum 31. Dezember 2020 vom Verwendungsverbot ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ist dies ein relativ kurzer Übergangszeitraum, der kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben dürfte.
- (4)
- Gemäß dem Prinzip „repariert wie produziert” von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/65/EU, mit dem die Lebensdauer in Verkehr gebrachter konformer Produkte verlängert werden soll, gilt diese Ausnahme für Ersatzteile auch nach ihrem Auslaufen ohne zeitliche Begrenzung.
- (5)
- Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
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