Präambel RL 2014/74/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
(2)
Einpresssteckverbinder mit flexibler Zone werden in Hochgeschwindigkeitsdigitalisierern, Radiofrequenz- und Wellensignalquellen sowie in drahtlosen Prüfgeräten verwendet. Bleifreie Einpresssteckverbinder mit flexibler Zone kommen in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten noch nicht zum Einsatz. Für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente gelten höhere Leistungs- und Zuverlässigkeitsanforderungen als für andere elektrische und elektronische Geräte, und die Zuverlässigkeit bleifreier Substitutionsprodukte ist unter diesen Bedingungen nicht gewährleistet.
(3)
Damit die Hersteller bleifreie Bauteile technisch praktikabel machen und ihre Zuverlässigkeit bei der Verwendung in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten hinreichend nachweisen können, sollte die Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press” ) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum 31. Dezember 2020 vom Verwendungsverbot ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ist dies ein relativ kurzer Übergangszeitraum, der kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben dürfte.
(4)
Gemäß dem Prinzip „repariert wie produziert” von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/65/EU, mit dem die Lebensdauer in Verkehr gebrachter konformer Produkte verlängert werden soll, gilt diese Ausnahme für Ersatzteile auch nach ihrem Auslaufen ohne zeitliche Begrenzung.
(5)
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

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