Präambel RL 2014/75/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Quecksilber in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
(2)
Viele industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente sind mit hintergrundbeleuchteten Flüssigkristallanzeigen ausgestattet, die die Verwendung von Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) mit 5 mg Quecksilber erfordern. Die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution quecksilberhaltiger CCF-Lampen in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.
(3)
Um die Reparatur von Produkten zu ermöglichen und ihre Lebensdauer zu verlängern, sollte für Quecksilber in CCF-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten eine Ausnahme von der Stoffbeschränkung gewährt werden. Im Einklang mit dem Prinzip „repariert wie produziert” sollte die Ausnahme für alle vor dem 22. Juli 2017 — dem Einhaltungsdatum für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente — in Verkehr gebrachten Produkte gelten und eine Geltungsdauer von sieben Jahren ab dem genannten Zeitpunkt haben. Die Ausnahme dürfte kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben.
(4)
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.