Präambel RL 2014/75/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Quecksilber in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
- (2)
- Viele industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente sind mit hintergrundbeleuchteten Flüssigkristallanzeigen ausgestattet, die die Verwendung von Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) mit 5 mg Quecksilber erfordern. Die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution quecksilberhaltiger CCF-Lampen in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.
- (3)
- Um die Reparatur von Produkten zu ermöglichen und ihre Lebensdauer zu verlängern, sollte für Quecksilber in CCF-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten eine Ausnahme von der Stoffbeschränkung gewährt werden. Im Einklang mit dem Prinzip „repariert wie produziert” sollte die Ausnahme für alle vor dem 22. Juli 2017 — dem Einhaltungsdatum für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente — in Verkehr gebrachten Produkte gelten und eine Geltungsdauer von sieben Jahren ab dem genannten Zeitpunkt haben. Die Ausnahme dürfte kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben.
- (4)
- Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
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