Präambel RL 2014/76/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Quecksilber in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
(2)
Handgefertigte Leuchtstoffentladungsröhren sind handgefertigte Speziallampen, die in einer breiten Palette vorkommen. Beispiele sind Neonanzeigen, individuelle Architekturbeleuchtungen und Speziallichtquellen für Untersuchungen in der analytischen Chemie. Da diese Röhren für Anwendungen in Innenräumen und im Freien und mit einer individuellen Zusammensetzung des Farbspektrums verwendet werden, müssen sie unter schwierigen und kalten Bedingungen zuverlässig funktionieren und eine sehr hohe Lebenserwartung aufweisen, da sie häufig schwer zugänglich sind. Damit handgefertigte Leuchtstoffentladungsröhren unter diesen Bedingungen ordnungsgemäß funktionieren, benötigen sie eine Mindestmenge Quecksilber.
(3)
Weder die Beseitigung oder Substitution von Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren noch die vollständige Substitution dieser Röhren durch andere Technologien wie z. B. LED sind wissenschaftlich und technisch praktikabel. Die Verwendung von Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken sollte daher vom Verwendungsverbot ausgenommen werden. Die Verwendung von Quecksilber sollte auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden, und der Geltungszeitraum der Ausnahme sollte am 31. Dezember 2018 ablaufen, damit es zu keinen negativen Auswirkungen auf die Innovation kommt.
(4)
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

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