ANHANG RL 2014/80/EU
Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3)
-
Treten aufgrund natürlicher hydrogeologischer Gegebenheiten erhöhte Hintergrundwerte von Stoffen oder Ionen oder ihren Indikatoren auf, so werden diese Hintergrundwerte im jeweiligen Grundwasserkörper bei der Festlegung von Schwellenwerten berücksichtigt. Die Hintergrundwerte sollten nach den folgenden Grundregeln festgelegt werden:
- a)
- Die Festlegung von Hintergrundwerten sollte auf der Beschreibung von Grundwasserkörpern gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/60/EG und der Ergebnisse der Grundwasserüberwachung gemäß Anhang V der Richtlinie basieren. Die Überwachungsstrategie und die Datenauswertung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Fließbedingungen und der chemische Zustand des Grundwassers horizontal und vertikal unterscheiden.
- b)
- Liegen nur begrenzt Daten über die Überwachung von Grundwasserkörpern vor, sollten mehr Daten erhoben und, bis diese vorliegen, sollten die Hintergrundwerte auf der Grundlage dieser begrenzten Überwachungsdaten bestimmt werden, gegebenenfalls nach einem vereinfachten Verfahren anhand von Teilproben, für die Indikatoren keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen. Informationen über geochemische Übertragungen und Prozesse sollten, soweit vorhanden, ebenfalls berücksichtigt werden.
- c)
- Soweit die vorliegenden Daten über die Grundwasserüberwachung unzureichend und die Informationen über geochemische Übertragungen und Prozesse unzulänglich sind, sollten mehr Daten und Informationen erhoben werden und, bis diese vorliegen, sollten Hintergrundwerte geschätzt werden, gegebenenfalls auf Basis statistischer Bezugswerte für dieselbe Art von Aquiferen in anderen Gebieten, für die ausreichend Überwachungsdaten vorliegen.
- 2.
-
Teil B Nummer 1 wird wie folgt ergänzt:
Nitrite
(Gesamt)-Phosphor/Phosphate(*)
- 3.
-
Teil C erhält folgende Fassung:
Teil C
Die Mitgliedstaaten beschreiben in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorzulegenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, wie das in Teil A dieses Anhangs genannte Verfahren angewendet wurde. Insbesondere machen die Mitgliedstaaten folgende Angaben:- a)
- Angaben zu den einzelnen als gefährdet eingestuften Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die u. a. Folgendes umfassen:
- i)
- die Größe der Wasserkörper;
- ii)
- die Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, die zur Einstufung als gefährdete Grundwasserkörper beitragen;
- iii)
- die Umweltqualitätsziele, auf die sich die Einstufung bezieht, einschließlich der tatsächlichen oder potenziellen legitimen Nutzungszwecke oder Funktionen des Grundwasserkörpers, sowie das Verhältnis zwischen den Grundwasserkörpern und den verbundenen Oberflächengewässern und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosystemen;
- iv)
- im Falle natürlich vorkommender Stoffe: die entsprechenden natürlichen Hintergrundwerte in den Grundwasserkörpern;
- v)
- Angaben zu den Überschreitungen, soweit Schwellenwerte überschritten werden;
- b)
- Angaben zu den Schwellenwerten, die auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder des im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelegenen Teils der internationalen Flussgebietseinheit oder auf Ebene der einzelnen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern gelten;
- c)
- Angaben zum Verhältnis zwischen den Schwellenwerten und
- i)
- den beobachteten Hintergrundwerten im Falle natürlich vorkommender Stoffe;
- ii)
- den verbundenen Oberflächengewässern und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosystemen;
- iii)
- den Umweltqualitätszielen und anderen Gewässerschutznormen, die auf nationaler Ebene, Unionsebene oder internationaler Ebene bestehen;
- iv)
- etwaigen relevanten Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung der Schadstoffe;
- d)
- Angaben zu der Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach den Grundregeln in Teil A Nummer 3;
- e)
- eine Begründung für den Fall, dass keine Schwellenwerte für einen Schadstoff oder Indikator gemäß Teil B bestimmt wurden;
- f)
- Schlüsselangaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, einschließlich der Ebene, der Methode und des Aggregationszeitraums für die Überwachungsergebnisse, der Definition des akzeptablen Ausmaßes einer Überschreitung sowie der Methode für seine Berechnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Anhang III Nummer 3.
Fußnote(n):
- (*)
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Schwellenwerte entweder für Gesamtphosphor oder für Phosphate festzulegen.
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