Präambel RL 2014/80/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung(1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die erste Überprüfung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/118/EG hat gezeigt, dass nicht genügend Informationen vorliegen, die es rechtfertigen würden, in Anhang I der genannten Richtlinie neue Grundwasserqualitätsnormen für Schadstoffe festzulegen, dass aber Anhang II gemäß Artikel 8 der Richtlinie an den an den technischen Fortschritt angepasst werden muss.
(2)
Es sind gemeinsame Grundregeln für die Bestimmung der Hintergrundwerte anzuwenden, um die Vergleichbarkeit von Schwellenwerten zu verbessern.
(3)
Stickstoff und Phosphor in Grundwasserkörpern können ein erhebliches Eutrophierungsrisiko für verbundene Oberflächengewässer und unmittelbar abhängige terrestrische Ökosysteme darstellen. Neben Nitraten, die bereits in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG aufgeführt sind, und Ammonium, das in Anhang II der Richtlinie aufgelistet ist, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung von Schwellenwerten auch Nitrite, die zum Gesamtstickstoffgehalt beitragen, und Gesamtphosphor — entweder als solcher oder in Form von Phosphaten — berücksichtigen.
(4)
Es sollte der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, neue Informationen über andere potenzielle Risikostoffe einzuholen und zu berücksichtigen. Deshalb sollte im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eine Schadstoffüberwachungsliste erstellt werden, um mehr Überwachungsdaten zu Stoffen, die ein Risiko bzw. ein potenzielles Risiko für Grundwasserkörper darstellen, erfassen und auf diese Weise Stoffe, einschließlich neu auftretender Schadstoffe, für die Grundwasserqualitätsnormen oder -schwellenwerte festgelegt werden sollten, leichter ermitteln zu können.
(5)
Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den Schadstoffen und Indikatoren, für die Schwellenwerte festgesetzt wurden, insbesondere Angaben zu den Methoden für die Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern, haben sich bei den ersten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete als unzureichend erwiesen, weshalb die Ergebnisse nicht angemessen ausgewertet und verglichen werden konnten. Die Vorschriften für die Angabenübermittlung sollten im Interesse der Transparenz dieser Beurteilung präzisiert und ergänzt werden. Die übermittelten Angaben würden auch den Vergleich der Ergebnisse der Beurteilung des chemischen Zustands zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und eine etwaige künftige Harmonisierung der Methoden für die Festlegung von Schwellenwerten für Grundwasserkörper fördern.
(6)
Die Richtlinie 2006/118/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 2006/118/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19.

(2)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

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