ANHANG II RL 2014/82/EU

Anhang VI Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8.
SPRACHPRÜFUNGEN

Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen austauschen müssen, müssen über Kenntnisse der vom betreffenden Infrastrukturbetreiber angegebenen Sprache verfügen. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und effiziente Kommunikation im Routinebetrieb, in schwierigen Situationen und im Notfall erlauben. Sie müssen in der Lage sein, die Mitteilungen und die Kommunikationsmethode gemäß der TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” zu verwenden. Triebfahrzeugführer müssen in der Lage sein, auf dem Niveau „B1” des vom Europarat festgelegten Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen(1) (GERF) (hörend und lesend) zu verstehen und sich (mündlich und schriftlich) zu verständigen.

Fußnote(n):

(1)

Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen, 2001 (englische Fassung: Cambridge University Press, ISBN 0-521-00531-0). Auch abrufbar von der Cedefop-Website:

http://europass.cedefop.europa.eu/en/resources/european-language-levels-cefr

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