ANHANG RL 2014/85/EU
- 1.
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Anhang II der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:
- a)
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Nummer 2.1.3 erhält folgende Fassung:
- 2.1.3.
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Straße:
- —
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die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen;
- —
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Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn;
- —
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Besonderheiten der verschiedenen Straßenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften;
- —
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sicheres Fahren in Straßentunneln;
- b)
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Nummer 5.1.3 erhält folgende Fassung:
- 5.1.3.
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Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass in den Führerscheinen, die zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C, CE, D oder DE entsprechend Nummer 5.1.2. berechtigen, nicht die Einschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe vermerkt wird, wenn der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt, für den er eine Prüfung auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe mindestens der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E abgelegt und bei der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen die in Nummer 8.4. genannten Fahrübungen durchgeführt hat.
- c)
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Nummer 6.3.8 erhält folgende Fassung:
- 6.3.8.
- Spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; Tunnel;
- d)
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Nummer 7.4.8 erhält folgende Fassung:
- 7.4.8.
- Spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; Tunnel;
- e)
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Nummer 8.3.8 erhält folgende Fassung:
- 8.3.8.
- Spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; Tunnel;
- 2.
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In Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG, erhält Abschnitt 11 (KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS) folgende Fassung:
KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS UND OBSTRUKTIVES SCHLAFAPNOE-SYNDROM
KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS
- 11.1.
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Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird.
Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.
OBSTRUKTIVES SCHLAFAPNOE-SYNDROM
- 11.2.
- In den folgenden Abschnitten entspricht ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einer Anzahl von Apnoen und Hypopnoen (Apnoe-Hypopnoe-Index) zwischen 15 und 29 pro Stunde und ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit.
- 11.3.
- Bewerber oder Fahrzeugführer, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom besteht, werden zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an eine anerkannte ärztliche Stelle weiterverwiesen, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert wird. Ihnen kann bis zur Bestätigung der Diagnose vom Führen eines Fahrzeugs abgeraten werden.
- 11.4.
- Bewerbern oder Fahrzeugführern mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben, eine geeignete Behandlung einhalten und deren Müdigkeit (falls zutreffend) sich verbessert hat, was durch das Gutachten einer anerkannten ärztlichen Stelle bestätigt wird, kann eine Fahrerlaubnis erteilt werden.
- 11.5.
- Bewerber oder Fahrzeugführer mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die sich in Behandlung befinden, müssen sich einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle in Abständen von höchstens drei Jahren für Fahrer der Gruppe 1 und einem Jahr für Fahrer der Gruppe 2 unterziehen, um den Grad der Einhaltung der Behandlung und die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung sowie einer weiterhin hohen Vigilanz zu bestimmen.
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