Artikel 12 RL 2014/89/EU
Zusammenarbeit mit Drittländern
Die Mitgliedstaaten bemühen sich — wo dies möglich ist —, mit Drittländern bei ihren Maßnahmen hinsichtlich der maritimen Raumplanung in der betreffenden Meeresregion und im Einklang mit dem Völkerrecht und internationalen Übereinkünften zusammenzuarbeiten, indem sie beispielsweise bestehende internationale Foren oder regionale institutionelle Kooperationsverfahren nutzen.
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