Artikel 7 RL 2014/89/EU

Wechselwirkungen zwischen Land und Meer

(1) Um im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten — sofern dies nicht im Laufe des Verfahrens zur maritimen Raumplanung geschieht — sich anderer formeller oder informeller Prozesse bedienen, etwa des integrierten Küstenzonenmanagements. Die Ergebnisse werden von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der maritimen Raumordnungspläne berücksichtigt.

(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 verfolgen die Mitgliedstaaten mit der maritimen Raumplanung das Ziel, die Kohärenz des daraus hervorgehenden maritimen Raumordnungsplans bzw. der daraus hervorgehenden maritimen Raumordnungspläne mit anderen einschlägigen Verfahren zu fördern.

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