Artikel 12 RL 2014/90/EU

Pflichten der Hersteller

(1) Durch das Anbringen des Steuerrad-Kennzeichens garantieren die Hersteller, dass die Schiffsausrüstung, auf der dieses Kennzeichen angebracht ist, entsprechend den nach Artikel 35 Absatz 2 umgesetzten technischen Spezifikationen und Normen entworfen und hergestellt wurde, und die in den Absätzen 2 bis 9 festgelegten Pflichten erfüllen.

(2) Die Hersteller erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen und lassen die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.

(3) Wurde durch das Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Schiffsausrüstung den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung entsprechend Artikel 16 aus und bringen das Steuerrad-Kennzeichen nach den Artikeln 9 und 10 an.

(4) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 16 nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens mindestens zehn Jahre lang auf; wobei die Aufbewahrungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung.

(5) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets die Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf der Schiffsausrüstung oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen der internationalen Instrumente nach Artikel 4, anhand deren die Konformität von Schiffsausrüstung erklärt wird, werden berücksichtigt. Ist dies nach Anhang II erforderlich, lassen die Hersteller eine neue Konformitätsbewertung durchführen.

(6) Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder, soweit angemessen, in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder auf bzw. in beiden angegeben werden.

(7) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit angemessen, auf bzw. in beiden an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(8) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt Anleitungen und alle erforderlichen Informationen für die sichere Installation an Bord und die sichere Verwendung des Produkts, auch hinsichtlich eventueller Beschränkungen der Verwendung, beiliegen, die für den Benutzer leicht verständlich sind, sowie alle anderen aufgrund der internationalen Instrumente oder Prüfnormen vorgeschriebenen Unterlagen.

(9) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt, auf dem sie das Steuerrad-Kennzeichen angebracht haben, nicht den geltenden, nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 umgesetzten Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung und Prüfnormen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(10) Die Hersteller händigen einer zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen umgehend alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen oder annehmbaren Sprache aus, gewähren dieser Behörde entsprechend Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Zugang zu ihren Räumlichkeiten für Marktüberwachungsmaßnahmen und stellen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie Produktmuster bereit oder gewähren Zugang zu den Mustern. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

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