Artikel 17 RL 2014/90/EU

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems die Stellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

(2) Notifizierte Stellen müssen die Anforderungen des Anhangs III erfüllen.

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