Artikel 2 RL 2014/90/EU
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Schiffsausrüstung” Ausrüstung, die nach Artikel 3 in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt;
- 2.
- „EU-Schiff” ein Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt und in den Anwendungsbereich der internationalen Übereinkommen fällt;
- 3.
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„internationale Übereinkommen” die nachstehenden im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes, die in Kraft getreten sind und in denen spezifische Anforderungen festgelegt sind, die für die Zulassung von Ausrüstung, mit der Schiffe ausgestattet werden sollen, durch den Flaggenstaat gelten:
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das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG),
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das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL),
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das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS);
- 4.
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„Prüfnormen” die Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen bzw. Einrichtungen festgelegt wurden:
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der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO),
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der Internationalen Organisation für Normung (ISO),
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der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),
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dem Europäischen Komitee für Normung (CEN),
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dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec),
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der Internationalen Fernmelde-Union (ITU),
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dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI),
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der Kommission gemäß Artikel 8 und Artikel 27 Absatz 6 dieser Richtlinie,
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den in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, denen die Union beigetreten ist, anerkannten Regelungsbehörden;
- 5.
- „internationale Instrumente” die internationalen Übereinkommen einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben der IMO zur Umsetzung dieser Übereinkommen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie die Prüfnormen;
- 6.
- „Steuerrad” das in Artikel 9 genannte und in Anhang I dargestellte Kennzeichen oder gegebenenfalls die in Artikel 11 genannte elektronische Kennzeichnung;
- 7.
- „notifizierte Stelle” eine entsprechend Artikel 17 von der zuständigen nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats notifizierte Einrichtung;
- 8.
- „Bereitstellung auf dem Markt” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 9.
- „Inverkehrbringen” die erstmalige Bereitstellung von Schiffsausrüstung auf dem Unionsmarkt;
- 10.
- „Hersteller” jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
- 11.
- „Bevollmächtigter” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 12.
- „Einführer” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
- 13.
- „Händler” jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
- 14.
- „Wirtschaftsakteure” Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler;
- 15.
- „Akkreditierung” eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
- 16.
- „nationale Akkreditierungsstelle” die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
- 17.
- „Konformitätsbewertung” das von den notifizierten Stellen gemäß Artikel 15 durchgeführte Verfahren zur Bewertung, ob Schiffsausrüstung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt;
- 18.
- „Konformitätsbewertungsstelle” eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
- 19.
- „Rückruf” jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von Schiffsausrüstung, mit der EU-Schiffe bereits ausgestattet wurden oder die mit der Absicht der Ausstattung von EU-Schiffen erworben wurde, abzielt;
- 20.
- „Rücknahme” jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass in der Lieferkette befindliche Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitgestellt wird;
- 21.
- „EU-Konformitätserklärung” eine vom Hersteller entsprechend Artikel 16 ausgestellte Erklärung;
- 22.
- „Produkt” einen Gegenstand der Schiffsausrüstung.
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