Artikel 21 RL 2014/90/EU

Änderungen der Notifizierungen

(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Anhang III genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten aus dieser Richtlinie nicht nachkommt, so schränkt sie, je nachdem wie schwerwiegend die Nichterfüllung der Anforderungen oder der Pflichten ist, die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie. Sie unterrichtet mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

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