Artikel 23 RL 2014/90/EU
Pflichten der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit
(1) Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 15 durch oder lassen sie durchführen.
(2) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die in Artikel 12 festgelegten Pflichten nicht erfüllt hat, so fordert sie den Hersteller auf, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
(3) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so schränkt die notifizierte Stelle die Bescheinigung ein, setzt sie aus bzw. widerruft sie, je nachdem, was angemessen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.