Artikel 32 RL 2014/90/EU
Ausnahmen im Falle außergewöhnlicher Umstände
(1) Muss Schiffsausrüstung in einem Hafen außerhalb der Union ersetzt werden, so kann in gegenüber der Verwaltung des Flaggenstaats hinreichend zu begründenden Ausnahmefällen, in denen es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, das Schiff mit Ausrüstung auszustatten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, das Schiff vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit anderer Schiffsausrüstung an Bord ausgestattet werden.
(2) Der Schiffsausrüstung, mit der das Schiff ausgestattet wird, ist ein von einem Mitgliedstaat der IMO, der Vertragspartei der einschlägigen Übereinkommen ist, ausgestelltes Dokument beizufügen, durch das die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der IMO bescheinigt wird.
(3) Die Verwaltung des Flaggenstaats ist sofort von der Art und den Merkmalen einer solchen anderen Schiffsausrüstung in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Verwaltung des Flaggenstaats stellt so bald wie möglich sicher, dass die unter Absatz 1 fallende Schiffsausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente und dieser Richtlinie entspricht.
(5) Wurde nachgewiesen, dass eine spezifische Schiffsausrüstung, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, auf dem Markt nicht verfügbar ist, so kann der Flaggen-Mitgliedstaat vorbehaltlich der Absätze 6 bis 8 die die Ausstattung des Schiffs mit anderer Schiffsausrüstung zulassen.
(6) Die zugelassene Ausrüstung muss so weit wie möglich den Anforderungen und Prüfnormen nach Artikel 4 entsprechen.
(7) Der Schiffsausrüstung an Bord ist eine vom Flaggenmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte vorläufige Zulassungsbescheinigung beizufügen, in der Folgendes aufgeführt ist:
- a)
- die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung, die durch die Ausrüstung, für die die Bescheinigung erteilt wurde, ersetzt werden soll;
- b)
- die genauen Umstände, unter denen die Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, insbesondere der Hinweis darauf, dass die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht verfügbar ist;
- c)
- die genauen Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen, anhand deren die Ausrüstung von dem Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, zugelassen wurde;
- d)
- gegebenenfalls die bei den einschlägigen Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten Prüfnormen.
(8) Der Mitgliedstaat, der eine vorläufige Zulassungsbescheinigung ausstellt, unterrichtet davon unverzüglich die Kommission. Sind nach Ansicht der Kommission die Voraussetzungen der Absätze 6 und 7 nicht erfüllt, so kann sie diesen Mitgliedstaat auffordern, diese Bescheinigung zurückzuziehen, oder andere geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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