Artikel 35 RL 2014/90/EU

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems Namen und Kontaktdaten der für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden mit. Die Kommission erstellt eine Liste dieser Behörden, aktualisiert sie regelmäßig und veröffentlicht sie.

(2) Die Kommission gibt für jeden Gegenstand der Schiffsausrüstung, für den nach den internationalen Übereinkommen die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats vorgeschrieben ist, die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie die in den internationalen Instrumenten festgelegten Prüfnormen mittels Durchführungsrechtsakten an. Bei Erlass dieser Rechtsakte gibt die Kommission ausdrücklich die Zeitpunkte an, ab denen diese Anforderungen und Prüfnormen anzuwenden sind, einschließlich der diesbezüglichen Zeitpunkte für das Inverkehrbringen und die Ausstattung von Schiffen, und zwar im Einklang mit den internationalen Instrumenten und unter Berücksichtigung der Zeiträume für den Bau von Schiffen. Die Kommission kann außerdem einheitliche Kriterien und detaillierte Verfahren für ihre Anwendung festlegen.

(3) Die Kommission gibt im Wege von Durchführungsrechtsakten neue, in den internationalen Instrumenten vorgesehene Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen an, die für bereits an Bord vorhandene Ausrüstung gelten, um sicherzustellen, dass Ausrüstung, die an Bord von EU-Schiffen vorhanden ist, den Bestimmungen der internationalen Instrumente entspricht.

(4) Die Kommission erstellt und pflegt eine Datenbank, die mindestens folgende Informationen enthält:

a)
Liste und wesentliche Einzelangaben der im Rahmen dieser Richtlinie ausgestellten Konformitätsbescheinigungen, die von den notifizierten Stellen bereitgestellt werden;
b)
Liste und wesentliche Einzelangaben der im Rahmen dieser Richtlinie ausgestellten Konformitätserklärungen, die von den Herstellern bereitgestellt werden;
c)
eine aktuelle Liste der geltenden internationalen Instrumente und der Anforderungen und Prüfnormen, die aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 Anwendung finden;
d)
die Liste und der vollständige Text der Kriterien und Verfahren nach Absatz 2;
e)
Anforderungen und Voraussetzungen für die elektronische Kennzeichnung nach Artikel 11, soweit anwendbar;
f)
jede andere nützliche Information, die die korrekte Durchführung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, die notifizierten Stellen und die Wirtschaftsakteure erleichtert.

Die Mitgliedstaaten erhalten Zugang zu dieser Datenbank. Sie wird — ausschließlich für Informationszwecke — auch für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren in Form von Verordnungen der Kommission erlassen.

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