Artikel 9 RL 2014/90/EU

Das Steuerrad-Kennzeichen

(1) Schiffsausrüstung, für die entsprechend den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt, wird mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen.

(2) Das Steuerrad-Kennzeichen wird an keinem anderen Produkt angebracht.

(3) Das zu verwendende Steuerrad-Kennzeichen muss dem Muster in Anhang I entsprechen.

(4) Für die Verwendung des Steuerrad-Kennzeichens gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 Absatz 1 sowie Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt.

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