Präambel RL 2014/91/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sollte geändert werden, um den Entwicklungen auf dem Markt und den bisherigen Erfahrungen der Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen und insbesondere Diskrepanzen zwischen den nationalen Bestimmungen über die Aufgaben und Haftung der Verwahrstellen sowie die Vergütungspolitik und Sanktionen anzugehen.
(2)
Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle der Risikobereitschaft von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zu diesen Mitarbeiterkategorien sollten alle Angestellten und sonstigen Mitarbeiter auf Fonds- oder Teilfondsebene mit Entscheidungsfunktionen sowie Fondsmanager und Personen gehören, die tatsächlich Entscheidungen über Investitionen treffen, Personen, denen eine Einflussnahme auf diese Angestellten oder Mitarbeiter gestattet ist, darunter Anlageberater und Analysten, die Geschäftsleitung sowie alle Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Entscheidungsträger. Diese Bestimmungen sollten auch für Investmentgesellschaften gelten, die keine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft benennen. Diese Vergütungspolitik und -praxis sollte unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch für Dritte gelten, die aufgrund von Funktionen, die ihnen nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, Investitionsentscheidungen treffen, welche sich auf das Risikoprofil der OGAW auswirken.
(3)
Sofern OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften alle Grundsätze der Vergütungspolitik anwenden, sollten sie diese Politik je nach ihrer Größe, der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten in unterschiedlicher Weise anwenden können.
(4)
Während einige Handlungen von dem Leitungsorgan zu treffen sind, sollte sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über unterschiedliche Organe zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben verfügt, die an das Leitungsorgan oder an das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion gerichteten Anforderungen auch oder stattdessen für diese Organe, wie die Hauptversammlung, gelten.
(5)
Bei der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik und -praxis sollten die Mitgliedstaaten den in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission(4) enthaltenen Grundsätzen, der Arbeit des Rates für Finanzstabilität und der Zusage der G20 zur Minderung der Risiken im Finanzdienstleistungssektor Rechnung tragen.
(6)
Eine garantierte variable Vergütung sollte nur ausnahmsweise gewährt werden, weil sie nicht mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsorientierten Vergütung vereinbar ist; sie sollte deshalb auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt sein.
(7)
Die Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik sollten auch für Zahlungen gelten, die OGAW an Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften leisten.
(8)
Die Kommission wird aufgefordert zu prüfen, worin die gemeinsamen Kosten und Ausgaben für Anlageprodukte für Kleinanleger in den Mitgliedstaaten bestehen und ob eine weitere Vereinheitlichung dieser Kosten und Ausgaben erforderlich ist, und dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Ergebnisse vorzulegen.
(9)
Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) errichtet wurde, sicherstellen, dass Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik und -praxis im Vermögensverwaltungssektor zur Verfügung stehen. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) errichtet wurde, sollte die ESMA bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien unterstützen. Um eine Umgehung der Vergütungsbestimmungen zu vermeiden, sollten diese Leitlinien auch weitere Orientierungshilfen hinsichtlich der Personen, für die die Vergütungspolitik und -praxis gelten, und hinsichtlich der Anpassung der Vergütungsgrundsätze an die Größe der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft und die Größe des von ihr verwalteten OGAW, ihre interne Organisation und die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten enthalten. Die Leitlinien der ESMA für die Vergütungspolitik und -praxis sollten, sofern angemessen, so weit wie möglich mit den Leitlinien für jene Fonds in Einklang gebracht werden, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) fallen.
(10)
Die Bestimmungen über die Vergütung sollten die vollständige Wahrnehmung der durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) garantierten Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, geltende Rechtsnormen in Bezug auf die Rechte von Anteilseignern und die Beteiligung und die allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Gesellschaften sowie gegebenenfalls die Befugnis der Sozialpartner, Tarifverträge im Einklang mit nationalem Recht und nationaler Praxis abzuschließen und durchzusetzen, nicht berühren.
(11)
Um das erforderliche Maß an Harmonisierung der einschlägigen regulatorischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten ergänzende Vorschriften verabschiedet werden, die dazu dienen, die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstellen festzulegen, die juristischen Personen zu nennen, die als Verwahrstelle bestellt werden können, und die Frage der Haftung von Verwahrstellen bei Verlust verwahrter OGAW-Vermögenswerte oder bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflichten durch die Verwahrstelle zu klären. Eine solche nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflichten kann zum Verlust der Vermögenswerte, aber auch zu Wertverlusten der Vermögensgegenstände führen, wenn beispielsweise eine Verwahrstelle es versäumt, Maßnahmen in Bezug auf Anlagen zu ergreifen, die mit den Anlagebedingungen des Fonds nicht vereinbar sind.
(12)
Es muss klargestellt werden, dass ein OGAW eine einzige Verwahrstelle bestellen sollte, die die Vermögenswerte des OGAW generell überwacht. Durch die Forderung einer einzigen Verwahrstelle sollte gewährleistet sein, dass die Verwahrstelle einen Überblick über sämtliche Vermögenswerte des OGAW hat und sowohl Fondsmanager als auch Anleger sich an eine einzige Anlaufstelle richten können, falls Probleme im Zusammenhang mit der Verwahrung der Vermögenswerte oder der Ausübung der Kontrollfunktionen auftreten. Die Verwahrung von Vermögenswerten umfasst im Falle, dass Vermögenswerte aufgrund ihrer Art nicht verwahrt werden können, auch die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte.
(13)
Eine Verwahrstelle sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der OGAW und der OGAW-Anleger handeln.
(14)
Um unabhängig von der Rechtsform des OGAW in allen Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Konzept für die Wahrnehmung der Pflichten der Verwahrstellen sicherzustellen, sollte eine einheitliche Liste der Überwachungspflichten für Verwahrstellen sowohl hinsichtlich von OGAW in Unternehmensform (Investmentgesellschaft) als auch OGAW in Vertragsform erstellt werden.
(15)
Die Verwahrstelle sollte für die ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW zuständig sein und insbesondere sicherstellen, dass Gelder der Anleger und Barmittel des OGAW ordnungsgemäß auf Konten verbucht werden, die auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle bei einer der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission(8) genannten Einrichtungen eröffnet wurden. Deshalb sollten detaillierte Bestimmungen über die Überwachung der Cashflows verabschiedet werden, um einen wirksamen und kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten. Bei der Sicherstellung der Verbuchung der Gelder der Anleger auf Geldkonten sollte die Verwahrstelle die Grundsätze berücksichtigen, die in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie festgelegt sind.
(16)
Um die betrügerische Übertragung von Geldmitteln zu verhindern, sollte im Zusammenhang mit den Geschäften des OGAW kein Geldkonto ohne Wissen der Verwahrstelle eröffnet werden.
(17)
Für einen OGAW verwahrte Vermögenswerte sollten getrennt vom Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt und jederzeit als Eigentum des betreffenden OGAW ausgewiesen werden. Diese Anforderung sollte bei Ausfall der Verwahrstelle ein zusätzliches Sicherheitsnetz für die Anleger schaffen.
(18)
Ergänzend zur bestehenden Pflicht zur Verwahrung von Vermögenswerten eines OGAW sollte bei Vermögenswerten zwischen verwahrfähigen Vermögenswerten und nicht verwahrfähigen Vermögenswerten, für die statt dessen eine Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und die Pflicht zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse gelten, unterschieden werden. Die Gruppe verwahrfähiger Vermögenswerte sollte deutlich getrennt ausgewiesen werden, da die Pflicht zum Ersatz des Verlustes von Vermögenswerten nur für diese spezifische Kategorie von Vermögenswerten gelten sollte.
(19)
Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte sollten von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Für die Wiederverwendung von Vermögenswerten für die Rechnung des OGAW sollten bestimmte Bedingungen gelten.
(20)
Es müssen Bedingungen für die Übertragung der Verwahrpflichten der Verwahrstelle an Dritte festgelegt werden. Sowohl die Übertragung als auch die Unterbeauftragung sollten objektiv gerechtfertigt sein und strengen Anforderungen in Bezug auf die Eignung des Dritten, dem die Funktion übertragen wird, und in Bezug auf die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, die die Verwahrstelle bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung dieses Dritten walten lassen sollte, unterliegen. Um einheitliche Marktbedingungen und ein gleich hohes Maß des Anlegerschutzes zu erreichen, sollten solche Bedingungen auf die Bedingungen abgestimmt werden, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU gelten. Es sollten Bestimmungen verabschiedet werden, durch die sichergestellt wird, dass Dritte, denen die Verwahrfunktionen übertragen wurden, über die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen und sie die Vermögenswerte des OGAW voneinander trennen.
(21)
Erbringt ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlament und des Rates(9) oder ein Drittland-Zentralverwahrer die in Abschnitt A des Anhangs der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen des Betriebs eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sowie zumindest entweder der erstmaligen Verbuchung von Wertpapieren in einer Girosammelverwahrung durch anfängliche Gutschrift oder der Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene, so sollte die Erbringung dieser Dienstleistungen durch diesen Zentralverwahrer hinsichtlich der Wertpapiere des OGAW, die durch diesen Zentralverwahrer erstmalig in einer Girosammelverwahrung durch anfängliche Gutschrift verbucht werden, nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden. Hingegen sollte die Beauftragung eines Zentralverwahrers oder eines Drittland-Zentralverwahrers mit der Verwahrung von Wertpapieren des OGAW als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden.
(22)
Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wird, sollte ein „Omnibus-Konto” als gesondertes Sammelkonto für mehrere OGAW unterhalten können.
(23)
Bei der Übertragung der Verwahrung an Dritte muss auch sichergestellt sein, dass diese besonderen Anforderungen an eine wirksame aufsichtliche Regulierung und Aufsicht unterliegen. Um ferner sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente sich im Besitz des Dritten befinden, dem die Verwahrung übertragen wurde, sollten regelmäßige externe Buchprüfungen durchgeführt werden.
(24)
Um ein gleichbleibend hohes Niveau des Anlegerschutzes zu gewährleisten, sollten Verhaltensregeln und Bestimmungen über den Umgang mit Interessenkonflikten verabschiedet werden, die in allen Situationen, d. h. auch bei einer Übertragung von Verwahrpflichten, gelten. Diese Bestimmungen sollten insbesondere eine eindeutige Trennung der Aufgaben und Funktionen von Verwahrstelle, OGAW und Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft sicherstellen.
(25)
Um ein hohes Maß an Anlegerschutz und einen angemessenen Grad der aufsichtlichen Regulierung und ständigen Überwachung zu gewährleisten, muss eine erschöpfende Liste der Einrichtungen aufgestellt werden, die als Verwahrstelle tätig werden dürfen. Dies sollten ausschließlich folgende Einrichtungen sein dürfen: nationale Zentralbanken, Kreditinstitute und andere nach dem Recht der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie befugte juristische Personen, die einer Beaufsichtigung und Eigenmittelanforderungen unterliegen, welche die entsprechend dem gewählten Ansatz gemäß Artikel 315 oder Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) errechneten Anforderungen nicht unterschreiten, die über Eigenmittel verfügen, welche den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(11) genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten, und die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW haben.
(26)
Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dazu verpflichtet sein, dem OGAW ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Ein Haftungsausschluss für den Verlust von Vermögenswerten sollte nicht vorgesehen werden, sofern nicht die Verwahrstelle nachweisen kann, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,” zurückzuführen ist. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien.
(27)
Wenn die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt, sollte sie für den Verlust von bei dem Dritten verwahrten Finanzinstrumenten haften. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines verwahrten Instruments dazu verpflichtet sein, ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten, auch wenn der Verlust bei dem Dritten eingetreten ist, dem die Verwahrung übertragen wurde. Die Verwahrstelle sollte nur von dieser Haftung befreit werden, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien. Für den Fall des Verlusts von Vermögenswerten durch eine Verwahrstelle oder durch einen Dritten, dem die Verwahrung übertragen wurde, sollte kein gesetzlicher oder vertraglicher Haftungsausschluss möglich sein.
(28)
Jeder Anleger eines OGAW sollte Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle mittelbar oder unmittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder über die Investmentgesellschaft geltend machen können. Die Möglichkeit, die Verwahrstelle in Regress zu nehmen, sollte weder von der Rechtsform des OGAW (Unternehmensform oder Vertragsform) noch von der Art der Rechtsbeziehung zwischen Verwahrstelle, Verwaltungsgesellschaft und Anteilinhabern abhängen. Das Recht der Anteilinhaber, Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle geltend zu machen, sollte weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führen.
(29)
Unbeschadet dieser Richtlinie sollte es einer Verwahrstelle unbenommen bleiben, Vorkehrungen zu treffen, um Schäden und Verluste von OGAW oder OGAW-Anteilinhabern abzusichern. Insbesondere sollten solche Vorkehrungen weder einen Haftungsausschluss der Verwahrstelle bewirken, noch zu einer Übertragung oder Änderung der Haftung der Verwahrstelle führen oder die Rechte der Anleger, Rechtsbehelfe eingeschlossen, beeinträchtigen.
(30)
Am 12. Juli 2010 schlug die Kommission Änderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) vor, damit im Falle, dass eine Verwahrstelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann, ein hohes Maß an Schutz für OGAW-Anleger gewährleistet ist. Dieser Vorschlag wird durch eine Klärung der Pflichten und des Haftungsumfangs der Verwahrstelle und des Dritten, an welchen die Verwahraufgaben übertragen wurden, in dieser Richtlinie ergänzt.
(31)
Die Kommission ist aufgefordert, zu untersuchen, in welchen Fällen der Ausfall einer OGAW-Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahraufgaben übertragen wurde, Verluste für die OGAW-Anteilinhaber zur Folge haben könnte, die nach dieser Richtlinie nicht ausgleichbar sind, ferner zu ermitteln, mit welcher Art von Maßnahmen — ungeachtet der Vermittlungskette zwischen den Anlegern und den von dem Ausfall betroffenen übertragbaren Wertpapieren — ein hohes Maß an Anlegerschutz angemessen gewährleistet werden könnte, und dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Ergebnisse vorzulegen.
(32)
Es ist sicherzustellen, dass die Verwahrstellen unabhängig von der Rechtsform des OGAW den gleichen Anforderungen unterliegen. Einheitliche Anforderungen sollten der Rechtssicherheit dienen, den Anlegerschutz verbessern und zur Schaffung einheitlicher Marktbedingungen beitragen. Die Kommission hat keinerlei Mitteilung erhalten, dass eine Investmentgesellschaft die Möglichkeit der Ausnahme von der generellen Anforderung, dass Vermögenswerte einer Verwahrstelle anzuvertrauen sind, in Anspruch genommen hätte. Deshalb sollten die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG an die Verwahrstelle einer Investmentgesellschaft als gegenstandslos betrachtet werden.
(33)
In dieser Richtlinie wird ein Mindestmaß an Befugnissen festgelegt, die die zuständigen Behörden haben sollten, doch sind diese Befugnisse im Rahmen eines Gesamtsystems nationaler Rechtsvorschriften auszuüben, das die Einhaltung der Grundrechte und auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre garantiert. Für den Zweck der Ausübung dieser Befugnisse, durch die es zu gravierenden Eingriffen in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation kommen kann, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen gegen jegliche Form des Missbrauchs vorsehen, gegebenenfalls auch die Einholung einer vorherigen Genehmigung der Justizbehörden eines betroffenen Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass die zuständigen Behörden derartige Eingriffsbefugnisse in dem Umfang ausüben können, in dem dies für die ordnungsgemäße Untersuchung schwerwiegender Fälle notwendig ist, sofern keine gleichwertigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen wirksam dasselbe Ergebnis erzielt werden kann.
(34)
Bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sowie bereits vorhandene Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften stellen entscheidende und manchmal die einzigen Belege dar, mit denen Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie aufgedeckt und nachgewiesen werden können und mit denen überprüft werden kann, ob die OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, die Anforderungen an den Anlegerschutz und die anderen Anforderungen dieser Richtlinie und den entsprechend dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen erfüllen.
(35)
Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf starke Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsregelungen stützen können. Hierzu sollten die zuständigen Behörden mit ausreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet sein und auf gleichwertige, starke und abschreckende Sanktionsregelungen für Verstöße gegen diese Richtlinie zurückgreifen können. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung zur Förderung der Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg vorgenommen. Die zuständigen Behörden sollten zur Verhängung von Geldbußen befugt sein, die ausreichend hoch sind, um wirksam, abschreckend und angemessen zu sein, um Vorteile, die von einem Verstoß gegen die Anforderungen dieser Richtlinie erwartet werden, zu kompensieren.
(36)
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festzulegen, wenn diese Verstöße dem nationalen Strafrecht unterliegen. Im Einklang mit dem nationalen Recht sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, sowohl verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße zu verhängen, könnten dies aber tun, wenn ihr nationales Recht dies erlaubt. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Richtlinie rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaate ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten oder mit diesen zuständigen Behörden Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, für Verstöße, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. Die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen anstelle der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zusätzlich zu diesen verhängen, darf nicht dazu dienen, die in dieser Richtlinie vorgesehene Sanktionsregelung zu umgehen.
(37)
Um eine kohärente Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen und der Höhe der Geldbußen verpflichtet sein, sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.
(38)
Um ihre abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit zu stärken und diese über Verstöße zu informieren, die dem Anlegerschutz schaden können, sollten Sanktionen außer in genau beschriebenen Ausnahmefällen veröffentlicht werden. Um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollten Sanktionen anonym veröffentlicht werden, wenn eine Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.
(39)
Damit die ESMA in der Lage ist, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eine größere Kohärenz bei den Ergebnissen der Aufsicht zu erreichen, sollten alle öffentlich bekanntgemachten Sanktionen gleichzeitig der ESMA mitgeteilt werden, die zudem einen Jahresbericht über alle verhängten Sanktionen veröffentlichen sollte.
(40)
Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Mechanismen schaffen, die zur Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen. Informationen über potenzielle und tatsächliche Verstöße sollten auch zur wirksamen Durchführung der Aufgaben der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beitragen. Die Kommunikationskanäle für Berichte über diese potenziellen und tatsächlichen Verstöße sollten daher auch von der ESMA festgelegt werden. Der ESMA übermittelte Informationen über potenzielle und tatsächliche Verstöße sollten nur für die Durchführung der Aufgaben der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 verwendet werden.
(41)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden und im AEUV niedergelegt sind.
(42)
Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie erfüllt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Die Kommission sollte insbesondere zum Erlass delegierter Rechtsakte befugt sein, um Folgendes festzulegen: die Einzelheiten der Standardvereinbarung zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Verwahraufgaben, einschließlich der Arten von Finanzinstrumenten, die unter die Verwahrpflichten der Verwahrstelle fallen sollten, der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahrpflichten über bei einer zentralen Verwahrstelle registrierte Finanzinstrumente ausüben darf, und der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und bei einem Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente verwahren sollte, ferner die Sorgfaltspflichten der Verwahrstellen, die Sonderverwahrungspflicht, die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als Verlust zu betrachten sind, und die Definition äußerer Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Das durch diese delegierten Rechtsakte gewährleistete Maß an Anlegerschutz sollte zumindest dem der delegierten Rechtsakte entsprechen, die nach der Richtlinie 2011/61/EU erlassen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zeitnah und in angemessener Weise übermittelt werden.
(43)
Im Rahmen ihrer Gesamtüberprüfung des Funktionierens der Richtlinie 2009/65/EG wird die Kommission unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) auch die für Derivatgeschäfte geltenden Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Gegenparteien überprüfen; sie wird dabei der Notwendigkeit Rechnung tragen, geeignete Kategorien für solche Beschränkungen festzulegen, so dass Derivate mit gleichartigen Risikomerkmalen gleich behandelt werden.
(44)
Die Mitgliedstaaten haben sich gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(14) dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Bezug zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Der Gesetzgeber hält die Übermittlung derartiger Dokumente bezüglich der vorliegenden Richtlinie für gerechtfertigt.
(45)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich das Vertrauen der Anleger in OGAW zu stärken, indem die Anforderungen bezüglich der Pflichten und der Haftung der Verwahrstellen sowie der Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften verbessert und gemeinsame Standards für Sanktionen bei wesentlichen Verstößen gegen diese Richtlinie eingeführt werden, auf Ebene der unabhängig voneinander handelnden Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(46)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) angehört und hat am 23. November 2012 eine Stellungnahme(16) abgegeben.
(47)
Die Richtlinie 2009/65/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 96 vom 4.4.2013, S. 18.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(3)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(4)

Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(7)

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(8)

Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(11)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(12)

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(13)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(14)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(15)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(16)

ABl. C 100 vom 6.4.2013, S. 12.

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