Artikel 3 RL 2014/92/EU

Liste der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und standardisierte Terminologie

(1) Die Mitgliedstaaten legen eine vorläufige Liste von mindestens zehn und höchstens zwanzig der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste fest, die auf nationaler Ebene bei mindestens einem Zahlungsdienstleister entgeltpflichtig angeboten werden. Die Liste enthält Begriffe und Begriffsbestimmungen zu jedem der aufgeführten Dienste. In der Amtssprache eines Mitgliedstaats ist für jeden dieser Dienste jeweils nur ein Begriff zu verwenden.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Dienste, die

a)
von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden,
b)
den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.

Um die solide Anwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Kriterien für die Zwecke des Absatzes 1 zu gewährleisten, gibt die EBA bis zum 18. März 2015 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EBA bis zum 18. September 2015 die in Absatz 1 genannten vorläufigen Listen. Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission ergänzende Informationen zu den Daten zur Verfügung, auf deren Grundlage sie diese Listen im Hinblick auf die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erstellt haben.

(4) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 übermittelten vorläufigen Listen erstellt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, mit denen eine standardisierte Unionsterminologie für diejenigen Dienste festgelegt wird, die mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die standardisierte Unionsterminologie enthält gemeinsame Begriffe und Begriffsbestimmungen für die gemeinsamen Dienste und wird in allen Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt. In jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats ist für jeden dieser Dienste jeweils nur ein Begriff zu verwenden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. September 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(5) Die Mitgliedstaaten integrieren die nach Absatz 4 festgelegte standardisierte Unionsterminologie in die nach Absatz 1 erstellte vorläufige Liste und veröffentlichen die daraus resultierende endgültige Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4.

(6) Alle vier Jahre nach der Veröffentlichung der in Absatz 5 genannten endgültigen Liste bewerten die Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellte Liste der repräsentativsten Dienste und aktualisieren sie gegebenenfalls. Sie übermitteln der Kommission und der EBA das Ergebnis ihrer Bewertung und gegebenenfalls der aktualisierten Liste der repräsentativsten Dienste. Die EBA überprüft die standardisierte Unionsterminologie und aktualisiert sie erforderlichenfalls gemäß dem in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie aktualisieren und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihre endgültige Liste nach Absatz 5 und stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister die aktualisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen verwenden.

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