ANHANG II RL 2014/94/EU
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
- 1.
-
Technische Spezifikationen für Ladepunkte
- 1.1.
- Normalladepunkte für Kraftfahrzeuge
Wechselstrom-Normalladepunkte für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 nach der Norm EN62196-2 auszurüsten. Diese Steckdosen dürfen mit bestimmten Zusatzeinrichtungen wie mechanischen Steckdosen-Verschlüssen ausgestattet sein, sofern die Kompatibilität mit dem Typ 2 gewahrt bleibt.
- 1.2.
- Schnellladepunkte für Kraftfahrzeuge
Wechselstrom-Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Kupplungen des Typs 2 nach der Norm EN62196-2 auszurüsten.
Gleichstrom-Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Kupplungen des „combined charging system Combo 2” nach der Norm EN62196-3 auszurüsten.
- 1.3.
- Kabellose Ladepunkte für Kraftfahrzeuge
- 1.4.
- Batterieaustausch bei Kraftfahrzeugen
- 1.5.
- Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L
- 1.6.
- Ladepunkte für Elektrobusse
- 1.7.
- Landseitige Stromversorgung für Seeschiffe
Die landseitige Stromversorgung für Seeschiffe einschließlich Auslegung, Installation und Test der Systeme muss den technischen Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1 entsprechen.
- 1.8.
- Landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe
- 2.
-
Technische Spezifikationen für Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge
- 2.1.
- Wasserstofftankstellen im Freien, an denen gasförmiger Wasserstoff aufgenommen werden kann, der als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge dient, müssen den technischen Spezifikationen der Spezifikation ISO/TS 20100 für den Einsatz von gasförmigem Wasserstoff als Kraftstoff (Gaseous Hydrogen Fuelling) entsprechen.
- 2.2.
- Die Reinheit des an Wasserstofftankstellen angebotenen Wasserstoffs muss den technischen Spezifikationen der Norm ISO 14687-2 entsprechen.
- 2.3.
- Wasserstofftankstellen müssen Betankungs-Algorithmen und -Ausrüstungen verwenden, die der Spezifikation ISO/TS 20100 für den Einsatz von gasförmigem Wasserstoff als Kraftstoff (Gaseous Hydrogen Fuelling) entsprechen.
- 2.4.
- Kupplungen für Kraftfahrzeuge zur Betankung mit gasförmigem Wasserstoff müssen der Norm EN ISO 17268 „Betankungsanschlüsse für gasförmigen Wasserstoff zur Betankung von Landfahrzeugen” entsprechen.
- 3.
-
Technische Spezifikationen für Erdgastankstellen
- 3.1.
- Technische Spezifikationen für LNG-Tankstellen für Binnenschiffe oder Seeschiffe
- 3.2.
- Technische Spezifikationen für LNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge
- 3.3.
- Technische Spezifikationen für CNG-Kupplungen/-Behälter
CNG-Kupplungen/Behälter müssen der UNECE-Regelung Nr. 110 entsprechen (die auf ISO 14469, Teil I und Teil II verweist).
- 3.4.
- Technische Spezifikationen für CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge
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