ANHANG II RL 2014/94/EU

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

1.
Technische Spezifikationen für Ladepunkte

1.1.
Normalladepunkte für Kraftfahrzeuge

Wechselstrom-Normalladepunkte für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 nach der Norm EN62196-2 auszurüsten. Diese Steckdosen dürfen mit bestimmten Zusatzeinrichtungen wie mechanischen Steckdosen-Verschlüssen ausgestattet sein, sofern die Kompatibilität mit dem Typ 2 gewahrt bleibt.

1.2.
Schnellladepunkte für Kraftfahrzeuge

Wechselstrom-Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Kupplungen des Typs 2 nach der Norm EN62196-2 auszurüsten.

Gleichstrom-Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Kupplungen des „combined charging system Combo 2” nach der Norm EN62196-3 auszurüsten.

1.3.
Kabellose Ladepunkte für Kraftfahrzeuge
1.4.
Batterieaustausch bei Kraftfahrzeugen
1.5.
Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L
1.6.
Ladepunkte für Elektrobusse
1.7.
Landseitige Stromversorgung für Seeschiffe

Die landseitige Stromversorgung für Seeschiffe einschließlich Auslegung, Installation und Test der Systeme muss den technischen Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1 entsprechen.

1.8.
Landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe

2.
Technische Spezifikationen für Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge

2.1.
Wasserstofftankstellen im Freien, an denen gasförmiger Wasserstoff aufgenommen werden kann, der als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge dient, müssen den technischen Spezifikationen der Spezifikation ISO/TS 20100 für den Einsatz von gasförmigem Wasserstoff als Kraftstoff (Gaseous Hydrogen Fuelling) entsprechen.
2.2.
Die Reinheit des an Wasserstofftankstellen angebotenen Wasserstoffs muss den technischen Spezifikationen der Norm ISO 14687-2 entsprechen.
2.3.
Wasserstofftankstellen müssen Betankungs-Algorithmen und -Ausrüstungen verwenden, die der Spezifikation ISO/TS 20100 für den Einsatz von gasförmigem Wasserstoff als Kraftstoff (Gaseous Hydrogen Fuelling) entsprechen.
2.4.
Kupplungen für Kraftfahrzeuge zur Betankung mit gasförmigem Wasserstoff müssen der Norm EN ISO 17268 „Betankungsanschlüsse für gasförmigen Wasserstoff zur Betankung von Landfahrzeugen” entsprechen.

3.
Technische Spezifikationen für Erdgastankstellen

3.1.
Technische Spezifikationen für LNG-Tankstellen für Binnenschiffe oder Seeschiffe
3.2.
Technische Spezifikationen für LNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge
3.3.
Technische Spezifikationen für CNG-Kupplungen/-Behälter

CNG-Kupplungen/Behälter müssen der UNECE-Regelung Nr. 110 entsprechen (die auf ISO 14469, Teil I und Teil II verweist).

3.4.
Technische Spezifikationen für CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge

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