Artikel 11 RL 2014/97/EU
Gemeinsames Verzeichnis
Die Kommission erstellt auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhaltenen Angaben ein gemeinsames elektronisches Verzeichnis der Sorten, die in den Sortenverzeichnissen der Mitgliedstaaten eingetragen sind, das sie regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht.
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