Artikel 12 RL 2014/98/EU

Vorschriften betreffend möglicherweise qualitätsmindernde Mängel

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass sie praktisch frei von Mängeln sind. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.

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