Artikel 26 RL 2014/98/EU
Anforderungen an die Gesundheit von CAC-Material
(1) Die praktische Freiheit von CAC-Material von den in den Anhängen I und II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schädlingen wird vom Versorger durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien auf der Erzeugungsstufe festgestellt, soweit in Anhang IV nichts anderes vorgesehen ist.
Der Versorger führt die Beprobung und die Untersuchung der identifizierten Quelle des Materials bzw. des CAC-Materials auf die RNQPs durch, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie in Anhang II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen.
Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten RNQPs, so führt der Versorger eine Beprobung und Untersuchung an der identifizierten Quelle des betreffenden Materials bzw. des CAC-Materials durch.
CAC-Vermehrungsmaterial und CAC-Pflanzen von Obstarten in Partien nach der Erzeugungsstufe werden nur in Verkehr gebracht, wenn der Versorger durch visuelle Kontrolle festgestellt hat, dass sie frei von Anzeichen oder Symptomen der in den Anhängen I und II aufgeführten Schädlinge sind.
Der Versorger führt die Maßnahmen durch, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen gemäß Anhang IV im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie sicherzustellen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
- a)
- CAC-Material während der Kryokonservierung;
- b)
- CAC-Material, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.
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