Präambel RL 2014/9/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei und Cadmium in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
- (2)
- Die bestehende Ausnahme Nr. 12 gilt nur für MRI- und SQUID-Detektoren, doch wird für Verwendung in der Industrie der Unterkategorie 9 ebenfalls eine Ausnahme benötigt.
- (3)
- Die Substitution oder Beseitigung von Blei und Cadmium in MRI-, SQUID-, NMR- und FTMS-Detektoren ist derzeit nicht möglich.
- (4)
- Für die Zuverlässigkeitsprüfung und Qualifizierung alternativer Lösungen wird noch Zeit benötigt.
- (5)
- Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.