Präambel RL 2014/9/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei und Cadmium in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
(2)
Die bestehende Ausnahme Nr. 12 gilt nur für MRI- und SQUID-Detektoren, doch wird für Verwendung in der Industrie der Unterkategorie 9 ebenfalls eine Ausnahme benötigt.
(3)
Die Substitution oder Beseitigung von Blei und Cadmium in MRI-, SQUID-, NMR- und FTMS-Detektoren ist derzeit nicht möglich.
(4)
Für die Zuverlässigkeitsprüfung und Qualifizierung alternativer Lösungen wird noch Zeit benötigt.
(5)
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

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