Präambel RL 2015/1127/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien(1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
- (2)
- Das in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG angeführte Verfahren R1 betrifft Abfälle, die als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens den Schwellenwert erreicht, der nach der in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG genannten Energieeffizienzformel (R1-Formel) berechnet wird.
- (3)
- Technische Erkenntnissen belegen, dass örtliche Klimabedingungen in der Union die Energiemengen, die in Form von Elektrizität, Heizungswärme, Kühlmedium oder Prozessdampf von Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, technisch genutzt oder erzeugt werden können, beeinflussen.
- (4)
- Aus einem Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission geht hervor, dass es im Hinblick auf die Schaffung ausgewogener Wettbewerbsbedingungen in der Union sinnvoll ist, Verbrennungsanlagen, die von den Auswirkungen örtlicher Klimabedingungen betroffen sind, anhand eines auf die R1-Formel anzuwendenden Klimakorrekturfaktors (Climate Correction Factor, CCF) zu entschädigen. Dieser Faktor sollte auf dem BVT-Merkblatt für Abfallverbrennung basieren.
- (5)
- Bei Anwendung eines Klimakorrekturfaktors würden einige Verbrennungsanlagen für die Abfallbeseitigung die R1-Schwelle erreichen und würden somit automatisch zu Verbrennungsanlagen für die energetische Verwertung von Abfällen. Dessen ungeachtet sollte die Anwendung eines solchen Korrekturfaktors ein Anreiz für Verbrennungsanlagen bleiben, eine hocheffiziente Energieerzeugung durch Abfallverbrennung im Einklang mit der Abfallhierarchie und der Zielsetzung der Richtlinie 2008/98/EG zu gewährleisten.
- (6)
- Der auf die R1-Formel anzuwendende Klimakorrekturfaktor sollte auf den klimatischen Gegebenheiten am Standort der Verbrennungsanlage basieren.
- (7)
- Die Richtlinie 2008/98/EG ist daher entsprechend zu ändern.
- (8)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
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