ANHANG II RL 2015/1480/EU
Die Richtlinie 2008/50/EG wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Anhang I Abschnitt C erhält folgende Fassung:
- C.
- Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität — Validierung der Daten
- 1.
-
Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt A sicherzustellen, müssen die gemäß Artikel 3 benannten zuständigen Behörden und Stellen Folgendes sicherstellen:
- i)
- Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß den Artikeln 6 und 9 vorgenommen werden, können im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden;
- ii)
- die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Präzision der Messgeräte eine regelmäßige Wartung vorsieht. Das Qualitätssystem wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von dem zuständigen nationalen Referenzlabor überprüft;
- iii)
- für die Datenerfassung und -übermittlung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt und die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen nehmen aktiv an den diesbezüglichen unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil;
- iv)
- die nationalen Referenzlaboratorien werden von der gemäß Artikel 3 benannten zuständigen Behörde oder Stelle beauftragt und nach der relevanten harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung verwiesen wird, für die Referenzmethoden gemäß Anhang VI akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen über der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Diese Laboratorien sind auch zuständig für die Koordinierung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogramme im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, ebenso wie für die Koordinierung — auf einzelstaatlicher Ebene — der ordnungsgemäßen Anwendung von Referenzmethoden und den Nachweis der Gleichwertigkeit von Nichtreferenzmethoden. Nationale Referenzlaboratorien, die Vergleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, sollten nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen ebenfalls akkreditiert werden;
- v)
- die nationalen Referenzlaboratorien nehmen mindestens alle drei Jahre an den von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil. Sind die Ergebnisse dieser Beteiligung unbefriedigend, sollte das nationale Labor bei der nächsten Vergleichsprüfung nachweislich Abhilfe schaffen und der Gemeinsamen Forschungsstelle einen entsprechenden Bericht vorlegen;
- vi)
- die nationalen Referenzlaboratorien unterstützen die Tätigkeit des von der Kommission errichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien.
- 2.
- Alle nach Artikel 27 übermittelten Daten sind mit Ausnahme der als vorläufig gekennzeichneten Daten als gültig anzusehen.
- (2)
-
Anhang III wird wie folgt geändert:
- (a)
-
Abschnitt C wird wie folgt geändert:
- (i)
-
In Absatz 1 erhalten der erste und der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
- —
- Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (d. h., bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie sollte die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (d. h., Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollten einige Meter entfernt sein, und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollten mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein);
- —
- der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Ein höher situierter Einlass kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn die Messstation für ein großes Gebiet repräsentativ ist; Abweichungen sollten umfassend dokumentiert werden.
- ii)
-
Absatz 1 fünfter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- Bei allen Schadstoffen müssen die Probenahmestellen in verkehrsnahen Zonen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Als „verkehrsreiche Kreuzung” gilt in diesem Fall eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop & Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.
- (iii)
-
Es wird folgender Absatz hinzugefügt:
„Jede Abweichung von den Kriterien dieses Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt D umfassend zu dokumentieren.”
- (b)
-
Abschnitt D erhält folgende Fassung:
- D.
- Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl
- (3)
-
Anhang VI wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abschnitt A erhält folgende Fassung:
- A.
- Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Feinstaub (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon
- 1.
- Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration
Referenzmethode zur Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden ist die in EN 14211:2012 „Außenluft — Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz” beschriebene Methode.- 2.
- Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden
- 3.
- Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Blei — keine Änderung
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 ist die in EN 12341:2014 Außenluft — Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes beschriebene Methode.- 4.
- Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10
Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 ist die in EN 12341:2014 Außenluft — Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes beschriebene Methode.- 5.
- Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5
- 6.
- Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol — keine Änderung
Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration ist die in EN 14626:2012 „Außenluft — Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Kohlenmonoxid mit nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie” beschriebene Methode.- 7.
- Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration
Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration ist die in EN 14625:2012 „Außenluft — Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie” beschriebene Methode.- 8.
- Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration
- (b)
- Abschnitt D wird gestrichen.
- (c)
-
Abschnitt E erhält folgende Fassung:
Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der Referenzmethoden gemäß Abschnitt A dieses Anhangs erfüllen, akzeptieren die gemäß Artikel 3 benannten zuständigen Behörden und Stellen Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert wurden.
Die ausführlichen Prüfberichte und alle Prüfergebnisse werden anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung gestellt. Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, auch wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.
- (4)
-
Anhang IX Abschnitt A erhält folgende Fassung:
- A.
- Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Ozonkonzentrationen
Einwohnerzahl (× 1000) Ballungsraum(1) Andere Gebiete(1) Ländlicher Hintergrund < 250 1 1 Station/50000 km2 (als mittlere Dichte für alle Gebiete pro Land)(2) < 500 1 2 < 1000 2 2 < 1500 3 3 < 2000 3 4 < 2750 4 5 < 3750 5 6 > 3750 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner
Fußnote(n):
- (1)
Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.
- (2)
Eine Station je 25000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.
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