Präambel RL 2015/1480/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 15,

gestützt auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 15 der Richtlinie 2004/107/EG in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ist die Kommission befugt, bestimmte Vorschriften der Anhänge IV und V zu ändern.
(2)
In Anhang IV der Richtlinie 2004/107/EG sind Datenqualitätsziele festgelegt, die genauer präzisiert und folglich aktualisiert werden müssen.
(3)
Anhang V der Richtlinie 2004/107/EG enthält die Referenzmethoden für die Messung von Konzentrationen; diese Methoden sollten aktualisiert werden, um der Weiterentwicklung der maßgeblichen Normen Rechnung zu tragen.
(4)
Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG ist die Kommission befugt, bestimmte Vorschriften der Anhänge I, III, VI und IX zu ändern.
(5)
Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG enthält Kriterien für die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität, die unter Berücksichtigung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission aufgestellten Qualitätssicherungsprogramme präzisiert und um die Auflage der Überprüfung des Qualitätskontrollsystems ergänzt werden müssen, damit eine kontinuierliche Genauigkeit der Überwachungsgeräte gewährleistet ist.
(6)
Anhang III Abschnitte C und D der Richtlinie 2008/50/EG enthalten Kriterien für die Ortbestimmung der Probenahmestellen, die anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Richtlinie präzisiert und ergänzt werden müssen.
(7)
In Anhang VI Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG ist die Referenzmethode für die Messung bestimmter Schadstoffe festgelegt, die angepasst werden muss, um die im Zuge der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und die aktuellsten Normen für die Entnahme und Messung von Feinstaubproben zu berücksichtigen.
(8)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011(4) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
(9)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftqualität —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3.

(2)

ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil.

(4)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

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