Artikel 4 RL 2015/1794/EU
Änderungen der Richtlinie 98/59/EG
Die Richtlinie 98/59/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
- 2.
-
In Artikel 3 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:
„Betrifft eine geplante Massenentlassung die Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs, so unterrichtet der Arbeitgeber die zuständige Behörde des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.”
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