Artikel 4 RL 2015/1794/EU

Änderungen der Richtlinie 98/59/EG

Die Richtlinie 98/59/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
2.
In Artikel 3 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Betrifft eine geplante Massenentlassung die Besatzungsmitglieder eines Seeschiffs, so unterrichtet der Arbeitgeber die zuständige Behörde des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.