Artikel 6 RL 2015/1794/EU
Schutzniveau
Die Umsetzung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung für eine Absenkung des — von den Mitgliedstaaten bereits in den Regelungsbereichen der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, 98/59/EG und 2001/23/EG garantierten — allgemeinen Schutzniveaus für die Personen, die unter diese Richtlinie fallen, dienen.
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