ANHANG RL 2015/1955/EU

Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 erster Satz erhält folgende Fassung: Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und selbstbestäubender xTriticosecale sowie Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Hordeum vulgare durch eine andere Technik als zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS).
b)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:

5a.
Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Hordeum vulgare durch die CMS-Technik:

a)
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

Anbauart Mindestabstand
Bei der Erzeugung von Basissaatgut 100 m
Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut 50 m

b)
Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein.

Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden Normen:

i)
Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, überschreitet nicht

bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut, 0,1 % für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,2 % für die weibliche CMS-Komponente;

bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut, 0,3 % für die Restorer-Linie und die weibliche CMS-Komponente sowie 0,5 %, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.

ii)
Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente beträgt mindestens

99,7 % für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut;

99,5 % für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.

iii)
Die Anforderungen der Ziffern i und ii werden mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.

c)
Zertifiziertes Saatgut darf in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt werden, die die Fertilität wiederherstellt.

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe C erhält folgende Fassung:

C.
Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und selbstbestäubender xTriticosecale

Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut” beträgt 90 %. Für Hordeum vulgare, erzeugt durch CMS, beträgt sie 85 %. Verunreinigungen — der Restorer ausgenommen — dürfen 2 % nicht überschreiten. Die Mindestsortenreinheit wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.

b)
In Anhang II Nummer 1 Buchstabe E erhält die Überschrift folgende Fassung:

E.
Hybriden von Secale cereale und CMS-Hybriden von Hordeum vulgare .

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